Ein minderjähriger Sohn wählt über den Anschluss seiner Eltern 21-mal kostenpflichtige 0900-Mehrwertnummern, um dadurch Credits für ein Online-Spiel im Wert von rund 1.250 Euro freigeschaltet zu bekommen - müssen die Eltern dafür zahlen? - Nein, müssen die Eltern nicht, wie der BGH - Az. III ZR 368/16 - nun entschieden hat. Maßgeblicher Streitpunkt war, ob der Sachverhalt über die Sondervorschrift des § 45i Abs. 4 S. 1 TKG zu lösen ist. Dies hat der BGH verneint und sah damit die Anschlussinhaberin nicht in der Pflicht. Es handele sich hier gerade nicht um eine Telekommunikationsdienstleistung, sondern um einen Zahlungsdienst, für den die Regelungen des § 675u BGB gelten. Danach liege das Risiko einer nicht autorisierten Zahlung beim Zahlungsdienstleister, der den Kunden so zu stellen habe, wie er ohne die Ausführung der nicht autorisierten Zahlung stünde