Kein Verbot mehr für gemeinsame Berufsausübung von Ärzten und Anwälten

von justico.de am 11.02.2016

Das BVerfG - Az. 1 BvL 6/13 - hat entschieden, eine Bestimmung der Bundesrechtsanwaltsordnung insoweit verfassungswidrig und nichtig ist, die es Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Eingriffe in die freie Berufsausübung, die auch das Recht umfasse, sich zur Zusammenarbeit zusammenzuschließen, könnten nur erlaubt seien, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wären, was bei einem Sozietätsverbot jedoch gerade nicht der Fall sei. Gerade Ärzte und Apotheken unterliegen ebenso wie Anwälte der Verschwiegenheitsverpflichtung, den Aussageverweigerungsrechten und den Beschlagnahmeverboten. Darüber hinaus sei ein Zusammenschluss mit Steuerberatern möglich, obwohl diese nicht dem gleichen Schutz für zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger wie ein Anwalt unterliegen.

 

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/01/ls20160112_1bvl000613.html