Kein Barabfindungsangebot für Aktionäre

von justico.de am 21.12.2017

Aktionären muss kein Barabfindungsangebot unterbreitet werden, wenn sich eine börsennotierte Aktiengesellschaft von der Börse zurückzieht, entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (II ZB 26/12). Anlass hierfür war, dass das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich entschieden hatte, dass die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie nicht vor dem Widerruf einer Börsenzulassung am regulierten Markt schütze. Im Anschluss daran revidierte der Bundesgerichtshof für den Fall des sogenannten Delistings seine Rechtsprechung dahingehend, dass allen Aktionären auf entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung hin ein Pflichtangebot über den Ankauf deren Aktien unterbreitet werden müsste. Dies erleichtert Aktiengesellschaften künftig den Rückzug aus dem Wertpapiermarkt.

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_II-ZB-2612_Aktionaeren-muss-beim-Rueckzug-von-der-Boerse-kein-Barabfindungsangebot-fuer-ihre-Aktien-gemacht-werden.news17159.htm