Irrt sich der eBay-Verkäufer, so ist das Angebot schon nicht bindend; und das auch ohne Anfechtung!

BGH, Urteil vom 08.01.2014, VIII ZR 63/13

von Life and Law am 01.04.2014

+++ Kaufvertrag über eBay-Versteigerung +++ Irrtum des Verkäufers +++ Rücknahme des Angebots +++ eBay-AGB +++ §§ 191, 121, 133, 157, 280 I, III, 281 I BGB +++

Sachverhalt (leicht abgewandelt): V bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf an.

Am 04.01.2012 beendete V sein Angebot vorzeitig und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war K Höchstbietender mit einem Betrag von 1.509,- €.

Als Grund für die Beendigung des Angebots gab V an, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren; dies habe er bei der Freischaltung des Angebots bei eBay noch nicht gewusst.

Die Versteigerung des Motors erfolgte auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort heißt es (auszugsweise):

§ 10 Ziffer 1 Satz 5: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

§ 10 Ziffer 7: „Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."

In den „Weiteren Informationen" heißt es:

„Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung [...] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden [...].Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."

K verlangt nun von V die Zahlung von 3.500,- €. Er behauptet, der von V angebotene Motor habe einen Marktwert von 5.009,- €; für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden.

Kann K von V Schadensersatz i.H.v. 3.500,- € verlangen?

A) Sounds

1. Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet.

2. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

B) Problemaufriss

Nach knapp zweijähriger Pause erscheint in der Life & Law wieder einmal ein Fall zum Vertragsschluss über die Verkäuferplattform eBay.

Der BGH bestätigt dabei seine verkäuferfreundliche Rechtsprechung aufgrund der eBay-AGBen.

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat der BGH entschieden, dass die Bestimmungen über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und in den Hinweisen zu den „Verkaufsspielregeln" für die Auslegung der Vertragsbeziehungen zwischen den eBay-Teilnehmern maßgeblich sind. § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt.

§ 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB sei hinsichtlich der Bezugnahme auf eine „gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert und erfasse nach Ansicht des BGH auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache. Der Verkäufer sei daher im Falle eines Diebstahls berechtigt, das Verkaufsangebot bei eBay während der „Auktion" zurückzunehmen. Ein Kaufvertrag kommt dann nicht zustande.1

Im dem hier zu besprechenden Urteil bestätigt der BGH diese verkäuferfreundliche Rechtsprechung für den Fall eines Irrtums des Verkäufers. Auch ohne Erklärung der Anfechtung sei das Angebot des Verkäufers nicht bindend.

Doch nun der Reihe nach.

C) Lösung

In Betracht kommt ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB.

I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB

Voraussetzungen des Anspruchs
auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB

1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

2. Nicht oder nicht vertragsgemäße Leistung

3. Einredefreiheit des Anspruchs

4. Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II BGB

5. Keine Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens, § 280 I S. 2 BGB

6. Vorliegen eines kausalen Nichterfüllungsschadens

1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses

Zunächst müsste zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein.

a) Zustandekommen eines Vertrags bei einer eBay-Auktion

Der Vertragsschluss bei einer eBay-Auktion erfolgt nicht nach § 156 BGB. Im vorliegenden Fall fehlt wegen des vorzeitigen Abbruchs der „Auktion" jedenfalls die Erteilung eines Zuschlags.

Anmerkung: Im Übrigen ist ein Zuschlag eine Willenserklärung, das heißt eine auf Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete Äußerung einer Person.2

Die Mitteilung von eBay an den Käufer, dass er der Höchstbietende war und damit die Sache ersteigert hat, stellt aber lediglich eine Wissensmitteilung und damit keinen Zuschlag i.S.d. § 156 BGB dar.

Auch der bloße Zeitablauf, mit dem die Internet-Auktion endet, ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Mit der Festlegung der Laufzeit der Internet-Auktion bestimmt der Verkäufer gemäß § 148 BGB eine Frist für die Annahme seines Angebots durch den Meistbietenden.

Aus diesem Grund hat der BGH auch konsequent den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d IV Nr. 5 BGB nicht auf die Verkäufe bei eBay angewendet.3

Kauft also ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) bei eBay eine Ware ein, so kann er diesen Fernabsatzvertragsabschluss gem. § 312d BGB widerrufen.4

Mit Wirkung zum 13.06.2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft.5 Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist dann in § 312g I BGB n.F. geregelt. Nach § 312g II S. 1 Nr. 10 BGB n.F. besteht das Widerrufsrecht nach wie vor nicht bei Versteigerungen. Dieser Ausschluss gilt aber -- wie bisher -- nur für Versteigerungen im Rechtssinne (§ 156 BGB).

Für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer über die Veräußerungsplattform eBay etwas „ersteigert", besteht daher auch ab dem 13.06.2014 nach wie vor ein Widerrufsrecht.

Bei einer eBay-Versteigerung kommt der Vertrag daher nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustande.

Daher setzt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien voraus, dass K als Höchstbietender ein von V abgegebenes Verkaufsangebot (wirksam) angenommen hat.

b) Angebot des V

Indem V auf der Website von eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf angeboten hat und die Auktion startete, gab er ein Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der bis Auktionsende das höchste Gebot abgibt.6

2. Annahme des K

K hat als „Ersteigerer" dieses Angebot durch sein Höchstgebot angenommen.

Die Annahme steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB), dass ein anderer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgibt.7

3. Rücknahme des Angebots durch vorzeitige Beendigung der Auktion?

Fraglich ist, ob V durch die vorzeitige Beendigung der Internet-Auktion seine Willenserklärung wirksam zurückgenommen hat.

a) Kein Widerruf nach Zugang, § 130 I S. 2 BGB

Gem. § 130 I S. 2 BGB ist ein Widerruf einer Willenserklärung nur vor oder gleichzeitig mit dem Zugang möglich.

Hier war dem K das Angebot des V bereits zugegangen, sodass ein Widerruf nach allgemeinen Grundsätzen ausscheidet.

b) Recht zur Rücknahme des Verkaufsangebots nach § 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB

Fraglich ist aber, ob nach den sog. „eBay-Grundsätzen" eine Rücknahme des Angebots zulässig war.

§ 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt.

Aufgrund dieser Bestimmung könnte das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen sein, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

aa) Auswirkung der eBay-AGB auf den Vertragsschluss

Fraglich ist, ob die eBay-AGBen auch Inhalt des Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer (sog. Marktverhältnis) werden.

(1) Die Einbeziehungslösung kommt zu dem Ergebnis, dass die eBay-AGB auch im Verhältnis der Teilnehmer untereinander gelten. Hauptsächlich wird dies damit begründet, dass sich die Vertragspartei, die bei eBay eine Sache zum Verkauf einstellt, die AGB von eBay „zu eigen macht" und damit als „Quasi-Verwender" auftritt.8

(2) Nach der Auslegungslösung gelten die eBay-AGB nicht für die Verträge zwischen den Teilnehmern untereinander. Sie sind aber zur Auslegung des zwischen diesen abgeschlossenen Vertrags heranzuziehen, da beide Parteien durch ihre Anmeldung bei eBay wissen, dass auch jeweils die andere Seite die eBay-AGB akzeptiert hat.9

(3) Der BGH hat sich inzwischen dieser Auslegungslösung ausdrücklich angeschlossen,10 was er in der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart worden sind, kommt diesen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu. Sie können aber für die Auslegung der vor ihrem Hintergrund erfolgten Erklärungen Bedeutung gewinnen.

Der objektive Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrags im Rahmen der bei eBay durchgeführten Internetauktion richtet sich daher auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben.

bb) Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme ist zulässig

Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig.

Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.

hemmer-Methode: Ein klassischer Fall ist hier die Formulierung „Angebot freibleibend".

cc) Liegt hier ein solcher Vorbehalt vor?

Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall einer eBay-Internetauktion ein derartiger Vorbehalt zu bejahen ist.

Die Formulierung in § 10 Nr. 1 S. 5 der eBay-Allgemeine Geschäftsbedingungen

„es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen"

ist auslegungsbedürftig.

(1) Verkäuferhinweise von eBay müssen zur Auslegung mit herangezogen werden

Bei der Auslegung von § 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB ist zunächst vom Wortlaut auszugehen.

Dabei darf man aber nicht stehenbleiben. Für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer sind auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung.

Diese Erläuterungen über die „Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB steht.

(2) Rücknahmerecht ist nicht lediglich ein Hinweis auf die Anfechtungsregeln

Unter Berücksichtigung dieser Hinweise ist die Bezugnahme in § 10 Nr. 1 S. 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen.

Nach Ansicht des BGH kommt auf der Grundlage dieser Regelungen kein Kaufvertrag zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen.

Denn aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

c) Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

Da dem V ein Anfechtungsrecht nach § 119 II BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zugestanden hat, war V berechtigt, das Angebot zurückzuziehen.

II. Ergebnis

Mangels Zustandekommens eines wirksamen Kaufvertrags steht dem K gegen V kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB zu.

D) Kommentar

(mty). Die Entscheidung des BGH bringt im Ergebnis nichts Neues.

Die Rechtsprechung ist aber nach wie vor nicht überzeugend. Das Gesetz sieht im Falle eines Irrtums das Recht zur Anfechtung innerhalb der Frist des § 121 BGB vor.

Durch die eBay-AGBen wird aber im Falle eines Irrtums ein Recht begründet, das Angebot zurückzuziehen. Dies führt rechtlich dazu, dass das Angebot gar nicht verbindlich war.

Der sich irrende Verkäufer muss also gar nicht anfechten, sondern er kann das Angebot einfach zurückziehen.

In dieser Konsequenz hat der Käufer auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB. Dies überzeugt wiederum nicht, sodass zumindest eine analoge Anwendung des § 122 I BGB angedacht werden müsste.

Ob dies auch nach Auktionsende gilt, hat der BGH noch nicht ausdrücklich entschieden. Richtig dürfte sein, dass nach Auktionsende der Verkäufer innerhalb der Frist des § 121 BGB nach § 119 BGB die Anfechtung erklären muss.

Hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

E) Zur Vertiefung

  • Vertragsschluss durch Internetversteigerungen („eBay-Verträge")

Hemmer/Wüst, BGB-AT I, Rn. 151a

BGH, Life & Law 10/2011, 704 ff. = NJW 2011, 2643 ff.

BGH, Life & Law 7/2012, 469 ff. =

F) Wiederholungsfragen

  1. Wie wirken sich die eBay-AGBen auf den zustande gekommenen

    Kaufvertrag aus?

  2. Welche Rechtsfolge löst ein Irrtum des Verkäufers bei einem eBay-Vertragsschluss aus?

  1. Vgl. hierzu BGH, Life & Law 10/2011, 704 ff. = NJW 2011, 2643 ff.

  2. BGHZ 149, 129, 134 m.w.N.

  3. Vgl. BGH, Life & Law 2005, 93 ff. = ZGS 2005, 30 ff. = NJW 2005, 53 ff.

  4. Hinweis: Durch die Verneinung einer Versteigerung und des damit einhergehenden Widerrufsrechts eines Verbrauchers wird letztlich das System des eBay-Kaufes völlig unterwandert. Möchte ein Bieter die Ware unbedingt erwerben, so kann er völlig risikolos einen sehr hohen „Mondpreis" bieten, um bei Auktionsende sicher der Höchstbietende zu sein. Risikolos ist dies aus zwei Gründen: Zum einen ist der gebotene Höchstpreis nicht der Kaufpreis. Dieser liegt nämlich lediglich einen Erhöhungsschritt über dem Meistgebot des Höchstbietenden. Sollte dies dem „Spaßbieter" trotzdem zu hoch sein, so kann dieser nach der Rechtsprechung zum anderen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, sofern der Anbieter Unternehmer ist (Knuth, ZGS 2010, 253, 256). Im Examen sollten Sie aber der h.M. folgen, bevor Sie sich aus der Klausur „rausschreiben".

  5. Vgl. dazu Tyroller, Das Problem Zivilrecht (in diesem Heft).

  6. So auch § 10 Nr. 1 S. 1 und S. 2 eBay-AGB.

  7. So auch § 10 Nr. 1 S. 4 eBay-AGB.

  8. Vgl. Lettl, „Versteigerung im Internet", JuS 2002, 219 ff.

  9. AG Moers in NJW 2004, 1330 f.; vgl. auch OLG Hamm, NJW 2001, 1142 f.

  10. BGH, Life & Law 9/2011, 615 ff. = NJW 2011, 2421 ff. BGH, NJW 2011, 2643 f.