Integrationsinteresse beim Pkw setzt 6monatige Nachnutzung voraus

von justico.de am 01.09.2015

Das Schadensrecht der §§ 249 ff. BGB verpflichtet den Schädiger grds. zur Naturalrestitution. Er muss also den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis vorläge. Bei einem Schaden am Kfz fällt hierunter auch die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots sind Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert grds. nicht ersatzfähig. Im Falle eines Kfz wird aber ein so genannter Integritätszuschlag (30 %) zugesprochen. Ein solcher ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte das Kfz 6 Monate weiterbenutzt und die Reparatur fachgerecht (!!) durchgeführt wird. Zu letzterem gehört insbesondere, dass tatsächlich alle notwendigen Reparaturen durchgeführt werden (BGH, Urt. vom 02.06.2014 - Az.: VI ZR 387/14). In dem genannten Verfahren verwies der BGH den Geschädigten auf den Wiederbeschaffungswert, weil dieser den vom Sachverständigen als notwendig erachteten Austausch von Zierleisten nicht vorgenommen hatte.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72045&anz=617&pos=15&Frame=4&.pdf