Schon am 03.03.2016 hatte der BGH entschieden, dass Händler, die ihre Produkte im Internet über Verkaufsplattformen wie Amazon Marketplace anbieten, auch für Angaben haften, die sie nicht selbst gemacht haben. Die Entscheidungen sind jedoch erst am 02.08.2016 veröffentlicht worden (Az.: I ZR 110/15 und I ZR 140/14). Begründet hat der BGH seine Urteile damit, dass dem Verkäufer hätte klar sein müssen, dass er auf der Plattform die Gestaltung seines Angebots nicht voll beherrschen könne. Daher könne eine regelmäßige Kontrolle der Angebote erwartet werden. - In dem einen Fall ging es um eine irreführende Preisangabe, in dem anderen um einen falsch angegebenen Markennamen.