Das BVerfG entschied in einem Beschluss - Az. 1 BvR 1530/15 u. a. -, dass juristische Personen des Privatrechts ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde immer dann näher darlegen müssen, wenn es aufgrund der äußeren Umstände naheliegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden oder öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Im konkreten Fall ging es um die Zulässigkeit der Klagen eines Energieversorgungsunternehmens in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und einer kommunalen Wohnungsbau-GmbH. Bei beiden Unternehmen gäbe es Hinweise auf eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft - zumal sie in der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sind -, sodass die Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit umfassender dargelegt werden musste.