Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen

von justico.de am 27.07.2017

Damit die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleistet wird, hat der BGH - Az.: VIII ZR 278/16 - nun entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten PKW dessen Transport an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen kann. Er entschied, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Bei § 439 Abs. 2 BGB handele es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll. Die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=78959&linked=pm