Früherer Vorname bleibt im Handelsregister

von justico.de am 21.12.2017

Unterzieht sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechtsumwandlung, hat er lediglich darauf Anspruch, dass sein neuer Vorname ebenfalls im Handelsregister eingetragen wird, so der Bundesgerichtshof (II ZB 12/14). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Tilgung des oder der bisherigen Vornamen kommt dagegen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Das im Kontext einer Geschlechtsumwandlung geltende Offenbarungsverbot, das Behörden und Gerichten verbietet, den früheren Vornamen zu offenbaren, sei nicht einschlägig. Überdies müsste dessen Schutzzweck hinter dem des Vertrauens des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit zurücktreten, zumal die Einsicht in das Handelsregister nicht kostenfrei sei.

http://www.kostenlose-urteile.de/BGH_II-ZB-1214_BGH-Keine-Loeschung-des-frueheren-Vornamens-aus-Handelsregister-nach-Geschlechtsumwandlung.news21342.htm