Fremdes Recht im eigenen Namen ist nur schwer geltend machbar

von Rechtsanwältin Simone Staudacher am 15.02.2017

Auch wenn es im Einzelfall bequem und sogar im beiderseitigen Interesse liegen kann, dass ein Dritter einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend macht – Juristen sprechen von einer gewillkürten Prozessstandschaft –, so klappt das doch nicht immer. Denn nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2016 und vom 24.08.2016 muss derjenige, der nicht vor Gericht auftreten will, schon auch ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der andere es übernimmt. Bei einem Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung von Störungen auf einem Grundstück muss derjenige, der den Anspruch geltend macht, auch ein eigenes Interesse an der Beseitigung der Störung auf dem fremden Grundstück haben. Ebenso muss derjenige, der unentgeltlich eine Forderung abtritt und sodann für den Abtretungsempfänger geltend macht, mehr als nur ein Interesse an der technischen Erleichterung der Prozessführung haben.

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