Erledigung bei Herausgabe?

BGH, Urteil vom 14.03.2014, V ZR 115/13, WM 2014, 1180 f.

von Life and Law am 01.08.2014

+++ Einseitige Erledigterklärung +++ Erledigendes Ereignis durch Herausgabe der Sache aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils +++ Klageänderung in Feststellungsklage +++ §§ 263, 264 Nr. 2, 256 I ZPO +++

Sachverhalt (leicht abgewandelt): K hat eine ihm gehörende Wohnung an B vermietet.

Mit Wirkung zum 30.04.2014 kündigte K wirksam das Mietverhältnis.

Da B nicht auszog, erhob K gegen B beim örtlich zuständigen Amtsgericht Klage auf Rückgabe und Herausgabe der Wohnung.

Als B in der mündlichen Verhandlung nicht erschien, beantragte K den Erlass eines Versäumnisurteils. Auf Grundlage des erlassenen Versäumnisurteils ließ K die Wohnung im Wege der Zwangsvollstreckung räumen.

Nachdem B gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, erklärte K in der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der erfolgten Räumung erledigt hat.

B widerspricht der Erledigung und beantragt Klageabweisung. K beantragt daraufhin die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat.

Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?

A) Sounds

1. Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer Zwangsvollstreckung eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, stellt keine Erfüllung des Rückgabeanspruchs dar.

2. Sie lässt auch nicht den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB entfallen.

3. Die Räumungsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel führt daher nicht zur Erledigung der Hauptsache.

B) Problemaufriss

Der gegenüber dem Original nur leicht veränderte Sachverhalt behandelt einen absoluten Examensklassiker: Die Erledigung des Rechtsstreits.

Das zentrale Problem des Falles ist die Frage, ob die Herausgabevollstreckung aus einem Versäumnisurteil ein erledigendes Ereignis darstellt.

Das Problem ist dabei, dass es bei einem Versäumnisurteil lediglich um ein (ohne Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbares Urteil handelt, § 708 Nr. 2 ZPO.

Da B gegen das Versäumnisurteil fristgemäß Einspruch eingelegt hat (§§ 338, 339 ZPO), war dieses zur Zeit der Erledigterklärung noch nicht rechtskräftig.

Fraglich ist, ob sich durch die Räumungsvollstreckung die Herausgabeklage „erledigt" hat.

C) Lösung

Die Klage des K gegen B hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

K hat seine ursprüngliche Räumungsklage für erledigt erklärt. Da sich B dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, liegt eine sog. einseitige Erledigterklärung vor, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist.

Anmerkung: Im Gesetz geregelt ist lediglich die übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO. Sie beendet den Rechtsstreit ohne weiteres. Darauf, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist, kommt es nicht an.

Das Gericht entscheidet nur noch über die Kostentragungspflicht durch Beschluss gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen.

Die Behandlung der im Gesetz nicht geregelten einseitigen Erledigungserklärung ist umstritten.

Die ganz h.M. sieht in ihr eine (stets zulässige) Klageänderung.

Hiernach wird der ursprüngliche Antrag in einen (positiven) Feststellungsantrag geändert, dass Erledigung eingetreten ist, d.h. die Klage durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist und die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war.1

Anmerkung: Nach der sog. Klagerücknahmetheorie kann der Kläger seine Klage entgegen § 269 I ZPO ohne die Einwilligung des Beklagten und ohne die Kostentragungslast des § 269 III S. 2 ZPO zurücknehmen.

Diese Ansicht hat sich nie durchsetzten können. Im Examen müssen Sie auf diese Mindermeinung auch nicht eingehen.

Diese Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da der Feststellungsantrag mangels Vollstreckbarkeit ein Minus zum Leistungsantrag (und damit eine Beschränkung) darstellt.

Im Übrigen ist die Klageänderung sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO), da die bisherigen Prozessergebnisse weiterhin Entscheidungsgrundlage für den Feststellungsprozess bleiben. Denn auch bei der Feststellungsklage kommt es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage an.

hemmer-Methode: Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handelt es sich aufgrund der Änderung des Antrags in den Fällen des § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegen dem Wortlaut sehr wohl um Klageänderungen. Lediglich § 264 Nr. 1 ZPO ist mangels Änderung des Klagegrundes (Lebenssachverhalt) und des Antrags kein Fall der Klageänderung.

§ 264 ZPO ist daher so zu lesen, dass es sich bei § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO um stets zulässige Klageänderungen handelt, für welche die Voraussetzungen des § 263 ZPO nicht vorzuliegen brauchen.

Zu prüfen sind daher im Folgenden die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Feststellungsklage.

I. Zulässigkeit der Feststellungsklage

Die geänderte (positive) Feststellungsklage müsste zulässig sein.

1. Zuständigkeit

a) Das Amtsgericht ist gem. § 23 Nr. 2a GVG ausschließlich sachlich zuständig, da es sich um eine Streitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis handelt.

Dass es sich um eine Feststellungsklage handelt, ändert nichts an der Einschlägigkeit des § 23 Nr. 2a GVG, da es der Sache nach um das Bestehen eines Anspruches aus einem Wohnraummietverhältnis geht.

b) Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29a ZPO, bei welcher es sich ebenfalls um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt.

hemmer-Methode: Beachten Sie bitte, dass es sich bei § 23 Nr. 2a GVG um eine Streitigkeit aus einem Wohnraummietverhältnis handeln muss.

§ 29a ZPO gilt hingegen für alle Miet- und Pachtverträge über Räume, also auch über Gewerberäume und Garagen. Nicht unter § 29a ZPO fallen unbebaute Grundstücke sowie die Innenräume beweglicher Sachen (Wohnwagen und Wohncontainer).

Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes bedeutet, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts weder durch Gerichtsstandsvereinbarung noch durch rügeloses Einlassen zur Sache gem. § 39 ZPO möglich ist, vgl. § 40 II S. 1 Nr. 2 ZPO und § 40 II S. 2 ZPO.

Auch der besondere Gerichtsstand der Widerklage greift nicht ein, wenn für den Widerklageanspruch ein anderes Gericht ausschließlich zuständig wäre, § 33 II ZPO. Eine Ausnahme hiervon macht wiederum § 29c II ZPO.

2. Feststellungsinteresse, §§ 495, 256 I ZPO

Da eine positive Feststellungsklage in der Sache nicht vollstreckbar ist und damit hinter einer Leistungsklage zurückbleibt, ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn hierfür ein besonderes rechtliches Interesse besteht, §§ 495, 256 I ZPO.

hemmer-Methode: Die §§ 253 ff. ZPO regeln das Verfahren vor den Landgerichten. Vor den Amtsgerichten finden diese Vorschriften gem. § 495 ZPO entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 495a bis 510b ZPO etwas anderes bestimmt ist.

Wichtig ist die Brückennorm des § 495 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, auf welches gemäß § 46 II S. 1 ArbGG die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend anzuwenden sind. Das Normenzitat für die Feststellungsklage lautet dann § 46 II ArbGG, §§ 495, 256 I ZPO.

Das Feststellungsinteresse ist in der vorliegenden Konstellation darin zu sehen, dass K ansonsten keine Möglichkeit hätte, den Prozess ohne Pflicht zur Kostentragung zu beenden.

Bleibt der Kläger untätig, so verliert er den Prozess und trägt damit gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Nimmt K die Klage zurück, so hat er gem. § 269 III S. 2 ZPO ebenfalls die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Anmerkung: Macht der Kläger den Fehler und nimmt bei einer Erledigung des Rechtsstreits die Klage zurück, so kann er diesen nicht mehr korrigieren. Diese Prozesshandlung kann nicht analog §§ 133, 157 BGB als einseitige Erledigungserklärung ausgelegt werden, da sie insoweit eindeutig war. Eine Umdeutung analog § 140 BGB kommt nicht in Betracht, da die Klagerücknahme zwar unklug, aber eben nicht unwirksam war.2

II. Begründetheit der Feststellungsklage

Die Feststellungsklage wäre begründet, wenn die ursprünglich erhobene Leistungsklage zulässig und begründet war und sich nach Rechtshängigkeit erledigt hat.

1. Zulässigkeit der ursprünglichen Leistungsklage

Die von K gegen B erhobene Räumungsklage war zulässig. Insbesondere war das örtlich zuständige (§ 29a ZPO) Amtsgericht auch sachlich ausschließlich zuständig, § 23 Nr. 2a GVG.

2. Begründetheit der ursprünglichen Leistungsklage

Die Klage des K gegen B auf Räumung und Herausgabe der Wohnung war auch begründet.

Aufgrund der wirksamen Kündigung wurde das Mietverhältnis zum 30.04.2014 beendet. Damit stand dem K gegen B gem. § 546 I BGB ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung zu.

Außerdem steht dem K gegen B als Eigentümer der Wohnung ein Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB zu, da durch die wirksame Kündigung das Besitzrecht des B (§ 986 I BGB) endete.

hemmer-Methode: Beachten Sie, dass es zwischen Rückgabe einerseits und Herausgabe andererseits einen ganz erheblichen Unterschied gibt.

Bei der Rückgabe nach § 546 I BGB muss die Mietsache im vertragsgemäßen ursprünglichen Zustand zurückgegeben, d.h. auch evtl. Einrichtungen wieder entfernt werden.3 Das Wegnahmerecht des Mieters gem. § 539 II BGB ist daher eine Wegnahmepflicht, wenn der Vermieter hierauf besteht.

Bei der Herausgabe nach § 985 BGB muss die Sache lediglich in dem Zustand herausgegeben werden, in welchem sie sich derzeit befindet und nicht in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit des Besitzerwerbs befand.

Der Unterschied ist ganz erheblich, da dem Vermieter bei § 546 I BGB ein verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch auf Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zusteht.

3. Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit durch Berufung auf Verjährungseinrede?

Die Feststellungsklage wäre aber nur dann begründet, wenn sich der ursprüngliche Rechtsstreit erledigt hätte und diese Erledigung nach Rechtshängigkeit eingetreten wäre.

Anmerkung: Bei einer Erledigung vor Rechtshängigkeit wäre die Feststellungsklage unbegründet, sodass eine einseitige Erledigterklärung ein Fehler wäre. In dieser Situation muss der Kläger die Klage zurücknehmen. Entgegen § 269 III S. 2 ZPO trägt der Kläger nicht zwangsläufig die Kosten.

Gem. § 269 III S. 3 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht in diesem Fall nämlich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand.

a) Definition Erledigung

Die Hauptsache ist erledigt, wenn eine Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde.4

Ein erledigendes Ereignis ist daher der Eintritt einer Tatsache, die zum Wegfall der Zulässigkeit und/oder Begründetheit der Klage führt.

b) Erledigung durch Herausgabevollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil?

Fraglich ist, ob durch die Herausgabevollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine Erledigung des Rechtsstreits eintritt.

aa) Grds. keine Erfüllungswirkung bzgl. des Anspruches aus § 546 I BGB

Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB und damit auch keine Erledigung ein.5

Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden.6

Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts,7 sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.8

Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 I BGB9 und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.10

bb) Evtl. aber Erledigung bzgl. des Anspruches aus § 985 BGB?

(1) Beim Anspruch aus § 985 BGB wird hingegen teilweise vertreten, dass jeder Besitzverlust zum Wegfall der Vindikationslage führe und deshalb auch der auf einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren, auf die Herausgabe einer Sache gerichteten Titels beruhende Besitzverlust die Erledigung der Hauptsache zur Folge habe.11

(2) Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gilt nichts anderes als für den Anspruch aus § 546 I BGB.

Ein sachgerechter Grund, die Rechtsfolgen einer Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel bei einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB abweichend von anderen Ansprüchen (hier: § 546 I BGB) zu behandeln, ist nicht erkennbar. Der Streitgegenstand des Verfahrens wird mit der zwangsweisen Herausgabe der Sache nicht beseitigt. Sie erfolgt, wie andere Erfüllungshandlungen, unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts und soll nur für diesen Fall materiell-rechtliche Wirkungen entfalten.

Das rechtfertigt es, bis zum Eintritt der Rechtskraft für den Herausgabeanspruch von einer fortbestehenden Vindikationslage zwischen den Parteien auszugehen.12

Nur so lassen sich zudem Wertungswidersprüche insbesondere zu dem Rückgabeanspruch nach § 546 I BGB vermeiden. Bei diesem hat die zwangsweise Räumung einer Wohnung keine Erledigung der Hauptsache zur Folge (s.o.). Konkurriert der Anspruch aus § 546 BGB, wie häufig, mit einem Anspruch aus § 985 BGB, wäre es unverständlich, wenn die Vollstreckung aus einem stattgebenden Urteil den einen Anspruch unberührt, den anderen dagegen entfallen ließe.

III. Endergebnis

Da die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, sich allerdings nicht nach Rechtshängigkeit durch Herausgabevollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil erledigt hat, ist die Feststellungsklage des K unbegründet.

D) Kommentar

(mty). Die Entscheidung des BGH ist absolut examensrelevant und zwar sowohl für das Erste als auch für das Zweite Staatsexsamen.

Im Zweiten Staatsexamen verlangt man von Ihnen auch noch die Kenntnis, dass der Kläger nicht gehindert ist, zu seinem ursprünglichen Antrag auf Rückgabe und Herausgabe der Wohnung zurückzukehren.

Eine Erledigungserklärung ist nämlich frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig - auch noch in der Revisionsinstanz - von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.

Die darin liegende Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn - wie hier - der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist.13

Auf diese Möglichkeit muss das Gericht unter Beachtung seiner Verpflichtung zur Unparteilichkeit gem. § 139 I ZPO hinweisen.

Im Bearbeitervermerk einer Klausur im Zweiten Staatsexamen ist regelmäßig der Hinweis enthalten, dass § 139 ZPO beachtet wurde.

In diesem Fall muss dann die Klage des K abgewiesen werden.

hemmer-Methode: Auch im Verwaltungsrecht führt eine Vollstreckung nicht zwangsläufig zur Erledigung des Verwaltungsaktes.

Zum einen kann die Maßnahme möglicherweise rückgängig gemacht werden. Für diesen Fall zeigt auch die Existenz des § 113 I S. 2 VwGO, der einen Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung neben einer Anfechtungsklage ermöglicht, dass die Vollziehung keine Erledigung zur Folge hat.

Zum anderen kann sie Grundlage für einen Kostenbescheid sein und somit den Betroffenen weiterhin beschweren.14

E) Zur Vertiefung

  • Zur einseitigen Erledigungserklärung

Hemmer/Wüst, Zivilprozessrecht I, Rn. 343 ff.

  • Zur übereinstimmenden Erledigungserklärung

Hemmer/Wüst, Zivilprozessrecht I, Rn. 291 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was versteht man unter einem erledigenden Ereignis?
  2. Warum liegt kein erledigendes Ereignis vor, wenn aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt wird?

  1. Vgl. Hemmer/Wüst, ZPO I, Rn. 343 ff.

  2. Vgl. hierzu BGH, Life & Law 03/2007, 177 ff. = NJW 2007, 1460 ff.

  3. Palandt, § 546 BGB, Rn. 5, 6.

  4. BGHZ 155, 392 (395) BGHZ 106, 359 (366 f.)

  5. BGHZ 86, 267, 269

  6. BGHZ 94, 268, 274 BGH, NJW-RR 2006, 16

  7. BGHZ 86, 267, 269

  8. MüKo, 6. Auflage, § 362 BGB, Rn. 28; MüKo, 4. Auflage, § 708 ZPO, Rn. 5; Musielak/Lackmann, 10. Auflage, § 708 ZPO, Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.

  9. BGH, NJW 2004, 1736, 1737

  10. BGH, NJW 2011, 1135 

  11. Staudinger, 2013, § 985 BGB Rn. 48, 55; BeckOK-BGB, Edition 29, § 985 BGB, Rn. 10.

  12. So im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, ZMR 2010, 677, 679  Palandt,, 73. Auflage, § 985 BGB, Rn. 5; MüKo, 6. Auflage, § 985 BGB, Rn. 153.

  13. BGH, NJW 2002, 442 f.

  14. BVerwG, Life & Law 2009, 407 = NJW 2009, 122