Die elfjährige Eisprinzessin Alexandra oder das Recht am eigenen Bild

BGH, Urteil vom 28.05.2013, VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 f.

von Life and Law am 01.11.2013

+++ Bildberichterstattung über Teilnahme eines elfjährigen Kindes an Sportveranstaltung +++ Notwendigkeit der Einwilligung des Betroffenen +++ Abwägung mit Informationsinteresse +++ §§ 823 I, 1004 I BGB +++ §§ 22, 23 KUG +++ Art. 1 I, Art. 2 I, 5 GG; Art. 8, 10 EMRK +++

Sachverhalt (abgewandelt und verkürzt): In der von B verlegten Zeitschrift „Freizeit Revue" erschien am 16.02.2011 ein Bericht über die Teilnahme der damals elfjährigen Alexandra (A) an einem Eiskunstlaufturnier. A ist die Tochter von Prinzessin Caroline und Ernst August von Hannover.

Der Bericht ist mit drei Bildern illustriert, die das Mädchen als Eiskunstläuferin zeigen und mit folgendem Bild-Untertext versehen sind: „Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum - aber hat sie auch die Jury überzeugt?"

Der darunter befindliche Textbeitrag lautet (auszugsweise):

„Beim Eiskunstlauf-Turnier um den "III. Pokal von La Garde" verzauberte die elfjährige Tochter von Caroline und Ernst August nicht nur das Publikum, sondern auch einen Italiener, der kaum von Mamas Seite wich:

Fast schwerelos glitt sie über die Bahn, drehte anmutig ihre Pirouetten. Die Zuschauer im Eisstadion der französischen Kleinstadt Toulon waren entzückt. Eine echte Prinzessin trat bei ihrem Turnier, dem "III. Pokal von La Garde", an und stellte sich den Konkurrentinnen: Alexandra von Hannover (11). ... Mitten unter den Gästen: Prinzessin Caroline von Hannover (54), die Mutter der Eisprinzessin.

Hingabe Als das Mädchen vorbeifuhr, warf die stolze Mama einen Blumenstrauß auf die Eisbahn. Einziger Wermutstropfen für Alexandra: Vater Ernst August (56) war nicht im Stadion, um sich den Auftritt seiner Tochter anzuschauen. Doch ein anderer Mann erfüllte seine Rolle als Ersatz mit Bravour: Gerard Faggionato (50).

Einsatz Der attraktive Italiener wich kaum von der Seite der strahlenden Caroline und sah sich auch die zauberhafte Kür von Alexandra mit Begeisterung an. Wie ein stolzer Papa stand er auf der Tribüne und bewunderte das große Talent der kleinen Eisprinzessin. ...

Skandal Leider wurde Alexandra die offizielle Anerkennung verweigert. Am Ende sprang mit 9,37 Punkten nur Platz 11 heraus - von 13 Teilnehmerinnen. Gewonnen hat A. S. mit 16,43 Punkten. Nachvollziehen konnte Alexandras schlechte Platzierung niemand. Wollte die strenge Jury mit ihrem fragwürdigen Urteil demonstrieren, dass sie keine Promi-Punkte verteilt? Wurde Alexandra womöglich ihre Berühmtheit zum Verhängnis?

Alexandra war die Siegerin der Herzen Zum Glück zählte am Schluss der olympische Gedanke: `Dabei sein ist alles`. Und für Mama Caroline und Ersatz-Papa Gerard war sie ja die Siegerin der Herzen ... "

A, vertreten durch ihre Eltern, begehrt von B die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der drei Fotos mit der Bildunterschrift „Mit ihrer tollen Leistung beeindruckte Eisprinzessin Alexandra das Publikum

  • aber hat sie auch die Jury überzeugt?"

Zu Recht?

A) Sounds

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). § 23 I Nr. 1 KUG erlaubt die einwilligungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen einer Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

2. Auch bei Personen öffentlichen Interesses (absolute Person der Zeitgeschichte bzw. Prominente) hat eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte (APR gem. Art. 1 I, 2 I GG und Art. 8 EMRK und Pressefreiheit gem. Art. 5 I S. 2 GG und Art. 10 EMRK) zu erfolgen.

3. Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen bei einer Sportveranstaltung ist zulässig, wenn dadurch keine berechtigten Interessen verletzt werden.

4. Die Minderjährigkeit der prominenten Person steht der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung dann nicht entgegen, wenn dadurch nicht die kindgerechte Entwicklung gestört wird.

B) Problemaufriss

Die Life & Law befasst sich zum wiederholten Male mit der eventuellen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung über in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeiten.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist vom BGH seit 1954 als ein durch Art. 1 I, 2 I GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 I BGB geschütztes „sonstiges Recht" anerkannt.1 Es gewährleistet gegenüber jedermann den Schutz der Menschenwürde und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Grundsätzlich muss dabei zwischen der Wortberichterstattung in einem Zeitungsartikel und der - unter Umständen damit kombinierten -- Bildberichterstattung unterschieden werden.

In beiden Fällen geht es zwar um die mögliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR), das in der Rechtsprechung des BGH als ein durch Art. 1 I, 2 I GG verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht und zugleich zivilrechtlich nach § 823 I BGB geschütztes „sonstiges Recht" anerkannt ist. Die Unterscheidung ist aber deswegen nötig, da das Recht am eigenen Bild als spezialgesetzliche Ausprägung des APR in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG)2 geregelt ist.

hemmer-Methode: Ähnlich ist dies beim Namensrecht. Auch hierbei handelt es sich um einen Ausschnitt aus dem APR, welches aber in § 12 BGB bzw. für Kaufleute in § 37 HGB (die „Firma" ist der Name des Kaufmanns, § 17 I HGB) geregelt ist.

Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB erlischt aber mit dem Tod des Namensträgers, da ein Toter kein Rechtssubjekt mehr ist und daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein kann.3

Als Erscheinungsform des durch § 823 I BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nach dem Tod wieder der Rückgriff auf das postmortale APR möglich.4

Bezüglich einer Wortberichterstattung ist hingegen auf das APR zurückzugreifen.5

In der vorliegenden Urteilsbesprechung wurde der Klageantrag auf die Unterlassung der erneuten Bildberichterstattung beschränkt.

Die Vorinstanz6 hielt den Anspruch der A auf Unterlassung der beanstandeten Fotoveröffentlichung für begründet. Die zum Zeitpunkt der Aufnahmen elf Jahre alte A habe ein Recht auf ungestörte kindgerechte Entwicklung. Dieses Recht umfasse neben der Privatsphäre auch die kindgemäße Entwicklung außerhalb der Privatsphäre in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit eines Kindes gehöre es auch, sich von der Presse ungestört in der Öffentlichkeit bewegen zu können.

Der BGH hat diese Einschätzung nicht geteilt und die Klage abgewiesen.

C) Lösung

Zu prüfen ist, ob A, vertreten durch ihre Eltern (§§ 1629 I S. 2 HS 1, 1626 I BGB), gegen B ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten entsprechenden Bildberichterstattung zusteht.

I. Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Bildberichterstattung analog § 1004 I S. 2 BGB i.V.m. § 823 I, II BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 2 I, 1 I GG

K könnte analog § 1004 I S. 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Bildveröffentlichung zustehen, wenn die Veröffentlichung der Fotos die A in ihrem in § 22 KUG ausgestalteten Recht am eigenen Bild verletzt hat.

1. Herleitung des Anspruchs

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH besteht nicht nur bei der Verletzung des Eigentums, sondern jedes deliktisch geschützten Interesses ein „quasinegatorischer Unterlassungsanspruch" in Analogie zu § 1004 I BGB.

hemmer-Methode: Für die Verletzungen des Namensrechts ist in § 12 S. 2 BGB bzw. § 37 II S. 1 HGB ein negatorischer Abwehranspruch ausdrücklich geregelt.

Da die anderen absoluten Rechte und Rechtsgüter des § 823 I BGB den gleichen Schutz verdienen, wurde im Wege einer Gesamtanalogie zu den §§ 12, 862, 1004 BGB der sog. quasinegatorische Anspruch als „deliktischer Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch" entwickelt.

hemmer-Methode: Zitiert wird für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch heute i.d.R. nur noch § 1004 I S. 2 BGB analog.

2. Wiederholungsgefahr, § 1004 I S. 2 BGB

Die von § 1004 I S. 2 BGB geforderte Wiederholungsgefahr wird bei einem Unterlassungsbegehren gegen eine bereits einmal begangene Verletzungshandlung regelmäßig durch die Erstbegehung indiziert.

hemmer-Methode: „Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er auch die Wahrheit spricht."

Beseitigt werden kann diese Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ohne Strafbewehrung fehlt der Unterlassungserklärung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nötige Glaubwürdigkeit.7

Wird der „Störer" von einem Rechtsanwalt strafbewehrt abgemahnt und auf Bezahlung der Anwaltskosten in Anspruch genommen, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur Bezahlung der Kosten aus den Vorschriften zur Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB. Argumentiert wird damit, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten erfolgt, da dieser die Chance erhalte, durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden.8

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht A folglich zu, wenn sie in ihren deliktisch geschützten Rechten verletzt wurde.

3. Verletzung des Rechts am eigenen Bild als deliktisch geschütztes Rechtsgut (§ 823 I BGB) bzw. Schutzgesetz (§ 823 II BGB)

Das Recht am eigenen Bild ist als Ausprägung des APR gem. § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG deliktisch gegenüber jedermann als sonstiges Recht geschützt. Außerdem stellt § 22 KUG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar.

Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Nur dieser soll darüber entscheiden können, ob und wie er in Bildern in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung zur Abbildung sowie deren Umfang trifft den Anspruchsgegner.

4. Duldungspflicht gem. § 1004 II BGB i.V.m. § 23 I Nr. 1 KUG?

A könnte aber gem. § 1004 II BGB i.V.m. § 23 I Nr. 1 KUG zur erlaubnisfreien Veröffentlichung der Fotos verpflichtet sein, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gehandelt hätte.

Solche Bildnisse dürfen ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern dadurch nicht die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 II KUG.

Anmerkung: Berechtigte Interessen des Abgebildeten werden etwa dann verletzt, wenn die Bilder zu Werbezwecken eingesetzt werden bzw. die Intimsphäre verletzt wird.

a) Entwicklung eines abgestuften Schutzkonzepts durch die Rechtsprechung

Im Verlauf der letzten Jahre wurde durch die Rechtsprechung des BVerfG, EGMR und des BGH aus den §§ 22, 23 KUG ein abgestuftes Schutzkonzept entwickelt.

Anmerkung: Die frühere Rechtsprechung hat bis Mitte 2004 hinsichtlich der erlaubnisfreien Veröffentlichungen von Bildnissen der Zeitgeschichte zwischen relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte unterschieden.

Als „relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat.

Ohne ihre Einwilligung durfte diese nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden.9

Demgegenüber gilt als „absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, sodass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf.

Der Allgemeinheit solle daher aufgrund der Omnipräsenz dieser „A-Prominenten" ein gerechtfertigtes Informationsbedürfnis zustehen, das eine bildliche Darstellung dieser Personen rechtfertige, solange sich diese Personen nicht an erkennbar abgeschiedenen Orten in die Privatsphäre zurückgezogen haben.10

Gegen diese Beschränkung des Schutzes der Privatsphäre bei den sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 24.06.200411 grundsätzliche Bedenken geäußert.

Diese Bedenken hat der BGH in mehreren Entscheidungen zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen umgesetzt und zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall -- also auch bei einer absoluten Person der Zeitgeschichte -- einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf.

Ob es sich bei einer Bildveröffentlichung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 I Nr. 1 KUG handelt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der abgebildeten Person aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 1 I, 2 I GG einerseits (Persönlichkeitsrecht) und aus Art. 10 EMRK und Art. 5 I S. 2 GG andererseits (Pressefreiheit).12

Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Sportveranstaltungen gehören, auch wenn sie - wie hier - nur regionale Bedeutung haben.

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 I Nr. 1 KUG ist dabei zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen, jedoch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.

Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft.13

Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre,14 der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist.15

Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie

  • ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

Beschränkt sich die mit der Bildberichterstattung kombinierte Wortberichterstattung auf bloßen Klatsch und Tratsch, so hat der Nachrichtenwert der Berichterstattung keinerlei Orientierungsfunktion mehr.

In diesem Fall überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten.16

hemmer-Methode: Für ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 I Nr. 1 KUG wird daher zusätzlich zur Person der Bericht über ein Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung gefordert. Dass eine Person der Zeitgeschichte abgebildet wurde, reicht also nicht mehr.

b) Übertragung auf den vorliegenden Fall

Nach diesen Grundsätzen war die von A angegriffene Bildberichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.

aa) Eiskunstlaufturnier ist zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf

Der Artikel befasst sich mit der Teilnahme der A an dem Eiskunstlaufturnier um den „III. Pokal von La Garde", welches 2011 in Toulon stattfand.

Dieser Wettbewerb ist ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Der Text informiert über Einzelheiten des Eiskunstlauf-Wettbewerbs und nennt außer der A auch die Siegerin des Turniers und die von beiden jeweils erreichten Punktwerte. Eine solche Berichterstattung über ein Sportereignis ist grundsätzlich erlaubt.

Das Recht, über Sportveranstaltungen zu berichten, ist auch nicht auf bestimmte Medien, wie etwa auf solche, die üblicherweise über das Sportgeschehen informieren, beschränkt, sondern besteht - wie auch sonst bei der Berichterstattung über Ereignisse des Zeitgeschehens - für alle Medien und somit auch für die von B verlegte „Freizeit Revue".17

Die Wortberichterstattung wird durch die veröffentlichten Fotos illustriert. Diese sind kontextbezogen und zeigen die A während ihres Eiskunstlaufs bei dem betreffenden Turnier.

bb) Berichte über das Turnier nicht betreffende Vorgänge ändern daran nichts

Der Zulässigkeit der Berichterstattung steht vorliegend nicht entgegen, dass der Artikel auch Informationen enthält, die nicht das Turnier als solches betreffen.

Der Artikel verliert nicht allein deshalb seinen Charakter als Bericht über ein Sportereignis, weil auch über die Anwesenheit eines Begleiters berichtet wird, der angeblich der „Neue" der Mutter der A sei. Auch wenn diese Information den Aufmacher darstellt, auf dem Titelblatt wiedergegeben und Gegenstand der Titelzeile ist, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung über den Wettbewerb.

Die Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung sind Sache der Medien. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es könnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Berichterstattung über das Eiskunstlaufturnier als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über die A und die Veröffentlichung der sie zeigenden Fotos zu bewerten wäre.18

Dies ist hier nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der A, die in der Artikelüberschrift herausgestellt wird. Es ist aber unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen.

Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Turnier als zeitgeschichtliches Ereignis hat.

cc) Illustration durch Bilder zulässig

Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Zu der gemäß Art. 5 I GG geschützten Pressefreiheit zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen.19

Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen.20

Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.

Von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden.

dd) Kein anderes Ergebnis wegen Minderjährigkeit der A

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (KG Berlin) steht der Zulässigkeit der Veröffentlichung der Fotos auch nicht entgegen, dass die auf ihnen abgebildete A zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bilder erst elf Jahre alt war.

(1) Stärkerer Schutz des Rechts am eigenen Bild bei Minderjährigen anerkannt

Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen.

Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.

Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 I, 1 I GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 I GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen.

Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind.21 Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es i.d.R. an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus.

Der BGH hat deshalb auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehrlich gehalten.22

(2) Grenzen im vorliegende Fall aber nicht überschritten

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Bildberichterstattung nicht zu beanstanden.

Die hier veröffentlichten Fotos, auf denen die A als Eiskunstläuferin während des betreffenden Turniers abgebildet ist, hatten nach der Art ihrer Gewinnung und Darstellung keinen eigenständigen Verletzungsgehalt. Die Fotos sind während des Turniers aufgenommen worden, bei dem nach den getroffenen Feststellungen interessiertes Publikum zugegen war. Bei sportlichen Wettkämpfen sind Foto- und Videoaufnahmen heute weitgehend üblich, und zwar auch dann, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, die nur in einer begrenzten Öffentlichkeit stattfinden. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Wettbewerb Erwachsene, Kinder oder Jugendliche teilnehmen.

Auf Foto- und Videoaufnahmen müssen sich Teilnehmer einer Sportveranstaltung grundsätzlich auch dann einstellen, wenn keine Pressefotografen zugegen sind. Dabei kommt es weder auf die Anzahl der Teilnehmer noch auf die Dauer der gesamten Veranstaltung oder derjenigen der konkreten sportlichen Darbietung des einzelnen Teilnehmers an. Die Veröffentlichung der während eines Turniers gefertigten Fotos wäre nur dann unzulässig, wenn durch ihre Verbreitung die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt würden.

Das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Fotos weisen einen ausreichenden Bezug zu dem konkreten Ereignis auf.

Sie illustrieren einen Begleittext, der zumindest auch eine Berichterstattung über dieses Ereignis selbst liefert. Durch diese Art der Verwendung der Bildnisse werden die berechtigten Interessen der A nicht nennenswert beeinträchtigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beanstandeten Fotos die kindgerechte Entwicklung der A stören könnten. Bei dieser Sachlage verdient das Veröffentlichungsinteresse der B Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz der A.

II. Ergebnis

A steht gegen B kein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten entsprechenden Wort- und Bildberichterstattung zu.

D) Kommentar

(mty). Der BGH hat die Entscheidung des KG Berlin zu Recht aufgehoben und den Unterlassungsanspruch der elfjährigen Alexandra von Hannover verneint.

Wäre Ernst August von Hannover ebenfalls bei der Sportveranstaltung dabei gewesen, hätte man sogar eine stillschweigende Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der A im Sinne des § 22 S. 1 KUG annehmen können. Teilnehmer von Sportveranstaltungen willigen aufgrund der Üblichkeit von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen nämlich konkludent in eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen ein, da ihnen die Anwesenheit von Pressefotografen bekannt und bewusst ist.

Kein Fußballprofi muss daher gefragt werden, ob er einer Veröffentlichung einer Bildaufnahme in der Zeitung zustimmt. Ob der Hattrick eines Herrn Pierre-Michel Lasogga in knapp acht Minuten ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, bedarf daher überhaupt keiner Entscheidung mehr.

Im vorliegenden Fall hat sich der BGH mit dem Vorliegen einer stillschweigenden Einwilligung, die er in einem anderen Fall bereits bejaht hat,23 überhaupt nicht befasst. Dass der BGH an diese Möglichkeit nicht gedacht hat, mag sein, wäre aber juristisch auch nicht zu beanstanden. Denn gem. § 1629 I S. 2 HS 1 BGB vertreten die Eltern das Kind grundsätzlich gemeinschaftlich.

Zwar ist bei alltäglichen Geschäften davon auszugehen, dass sich die Eltern gegenseitig Einzelvollmacht erteilen. Davon kann aber bei einer Zustimmung zu einer Bildveröffentlichung in der Boulevardpresse nicht ausgegangen werden.

Auch ohne das Vorliegen einer Einwilligung in die Bildveröffentlichung verdient das Urteil volle Zustimmung. Je mehr sich Gerichte in die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung durch stattgebende Unterlassungsurteile „einmischen", desto mehr würde gewissermaßen eine Art Vorzensur stattfinden. Das Gericht hat aber nicht darüber zu befinden, was dem Leser zu gefallen hat. Eine pressefeindliche Auslegung wäre aufgrund des Zensurverbots nach Art. 5 I S. 3 GG daher bedenklich. Die Geschmäcker sind nun mal verschieden.

E) Zur Vertiefung

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Hemmer/Wüst, Deliktsrecht I, Rn. 48 ff.

  • Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch

Hemmer/Wüst, Deliktsrecht II, Rn. 450 ff.

F) Wiederholungsfragen

1. In welchen Fällen ist die Verbreitung von Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig?

2. Welche Anforderungen gelten dabei bei Minderjährigen?


  1. Ständige Rspr. seit BGHZ 13, 334 [338].

  2. Schönfelder Nr. 67.

  3. Vgl. BGHZ 8, 318 [324] offen gelassen von BGHZ 107, 384 [390]

  4. Vgl. BGHZ 143, 214 [218] = NJW 2000, 2195 ff. (Marlene Dietrich), bestätigt von BVerfG, ZEV 2007, 129

  5. Vgl. hierzu zuletzt BGH, Life & Law 1/2013, 20 ff. („Gaby Köster") = NJW 2012, 3645 f.

  6. KG Berlin, Urteil vom 08.03.2012, Az.: 10 U 178/11.

  7. Palandt, § 823 BGB, Rn. 32.

  8. Vertiefungshinweis: Bei einem Verstoß gegen das UWG folgt die Kostentragungspflicht für eine (meist anwaltliche) Abmahnung aus § 12 I S. 2 UWG.

  9. Bildberichterstattung über einen gefassten und verurteilten Straftäter.

  10. Vgl. BGHZ 131, 332 (341 ff.) : Hier ging es um einen gefilmten Prominenten, der sich zum Abendessen ersichtlich auf die Terrasse eines Restaurants zurückgezogen hatte.

  11. EGMR, NJW 2004, 2647 ff.

  12. BGH, NJW 2010, 3025

  13. So schon BGHZ 158, 218 (222 f.).

  14. BGH, NJW 1996, 1128 ff. BGH, NJW 2004, 762 ff.

  15. BVerfG, NJW 2000, 1021 ff.

  16. BGH, Life & Law 2008, 853 f. = NJW 2008, 3138 ff. : In diesem Fall wurde die Fernsehjournalistin Sabine Christiansen in einer Zeitung mit folgendem Begleittext abgebildet: „Was jetzt los ist auf Mallorca" ... „ARD-Talkerin ... beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx." Nach Ansicht des BGH überwog in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht von Sabine Christiansen.

  17. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff.

  18. BVerfG, NJW 2011, 746 ff.

  19. BVerfG, NJW 2005, 3271 ff.

  20. BVerfG, NJW 2001, 1921 ff.

  21. BGH, NJW 2005, 215 ff.

  22. BGH, NJW 2004, 1795 ff. BGH, Life & Law 2/2010, 133 ff. („Sohn von Franz Beckenbauer") = NJW 2010, 1454 ff. vgl. Auch BVerfG, NJW 2003, 3262 ff.

  23. BGH, WRP 2004, 1495 ff.