Heidenspaß-Party am Karfreitag? Künftig vielleicht sogar möglich. Das BVerfG bejaht nämlich zunächst die Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des Karfreitags als Ruhetag (in Bayern), erachtet aber die „Befreiungsfestigkeit“ dieses Tages als verfassungswidrig. Es muss die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung geben. Ein Härtefall kann sich unter Beachtung der Grundrechte ergeben, zu deren Durchsetzung es gerade auf eine „nicht nur Stille“ Betätigung ankommt. Die künftige Verwaltungspraxis und hierzu ergehende Judikatur wird zeigen müssen, wo genau die Grenzen zwischen noch durchsetzbarer „Stille“ und schon hinzunehmendem „Lärm“ verlaufen wird.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-087.html