„Deutsches Vorsorgeinstitut“ ist für Inkassounternehmen unzulässig

von justico.de am 21.12.2017

Ein Inkassounternehmen hat keinen Anspruch darauf, sich in „Deutsches Vorsorgeinstitut“ umbenennen zu lassen, denn, so das Oberlandesgericht Hamm, eine solche Unternehmensbezeichnung sei in mehrfacher Weise irreführend (27 W 179/16). Zum einen erwarte der Rechtsverkehr unter der Bezeichnung „Institut“ eine öffentliche oder jedenfalls unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung, welche der Allgemeinheit und der Wissenschaft diene. Dem stehen anderweitige Instituts-Verwendungen wie „Kosmetikinstitut“, „Beerdigungsinstitut“ oder „Schönheitsinstitut“ nicht entgegen, da hier jeweils die eigentliche Bedeutung klar erkennbar sei. Zum anderen verleite der Begriff „Deutsch“ zur im konkreten Fall unzutreffenden Annahme, dass das dahinterstehende Unternehmen für den ganzen deutschen Markt eine wirtschaftliche Bedeutung habe.  Schließlich sei auch der Begriff „Vorsorge“ irreführend.

www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_27-W-17916_Inkassounternehmen-darf-sich-nicht-als-Deutsches-Vorsorgeinstitut-bezeichnen.news24138.htm