Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

von justico.de am 10.04.2017

Teile uns deine Informationen mit oder hafte: So oder so ähnlich könnte der Titel eines aktuellen Urteils des BGH - Az. I ZR 19/16 - lauten. Danach haften Eltern für das Filesharing ihrer Kinder, wenn sie wissen, welches Familienmitglied illegal Inhalte verbreitet hat, sie aber im Verfahren keinen Namen nennen wollen. Im Verfahren hatten die beklagten Eltern erklärt, dass ihnen bekannt sei, welches ihrer Kinder für den streitgegenständlichen Upload verantwortlich gewesen sei. Sie weigerten sich jedoch, den Namen des Kindes preiszugeben. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht München hatten die Eltern verurteilt, dem klagenden Unternehmen Schadensersatz zu leisten und die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der BGH hat die Revision der Beklagten am Donnerstag zurückgewiesen. Da die grundrechtlichen Eigentumsrechte des Tonträgerherstellers schwerer wiegen als die Grundrechte aus Art. 6 GG, muss der Anschlussinhaber den Namen des Kindes offenbaren, wenn er diesen im Rahmen seiner ihm obliegenden Nachforschungen erfährt – oder eben selbst haften.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=77862&linked=pm