Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH - Az. I ZR 220/15 - darf der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion das vom Hersteller voreingestellte WLAN-Passwort grundsätzlich unverändert übernehmen und haftet dann nicht für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den gehackten Internetanschluss begangen haben. Nach dem BGH könne die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts nur dann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handele. Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion sei lediglich zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfüge. Dazu zählen ein aktueller Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort.