Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und Gesundheit bezweckender Schutz- und Organisationspflichten ("Hausnotrufvertrag")

von justico.de am 16.05.2017

Wie der Bundesgerichtshof - Az.: III ZR 92/16 - entschieden hat, rechtfertigt die grobe Pflichtverletzung aus einem Hausnotrufvertrag die Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Vertragspartners. Die betroffene Hilfsorganisation hatte dem Vertragspartner zugesichert, dass sein Notruf an einer ständig besetzten Zentrale angeschlossen sei, die ihm im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittle. Im konkreten Fall konnte sich der Mann jedoch nicht mehr äußern, sondern die Mitarbeiter hörten nur noch ein Röcheln. Über den Zustand des Patienten war aber bekannt, dass er diverse Vorerkrankungen wie Atemnot und Herzrhythmusstörungen aufweist. Wie der BGH ausführte, drängte sich im konkreten Fall das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls aufgrund der Umstände auf. In einer dermaßen dramatischen Situation stellte die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten, lediglich in Erster Hilfe ausgebildeten Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes zur Abklärung der Situation keine "angemessene Hilfeleistung" im Sinne des Hausnotrufvertrags dar. Aufgrund dieser Pflichtverletzung der Organisation muss nicht die Klägerin beweisen, dass die unterlassene medizinische Versorgung zu schweren gesundheitlichen Schäden ihres Vaters geführt hat, sondern die Organisation, dass sie nicht schuld an den Schäden ist.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=78244&linked=pm