Baldige wichtige Änderung im Schuldrecht

von justico.de am 22.07.2016

Baldige wichtige Änderung im Schuldrecht: § 439 BGB soll einen neuen Absatz 3 erhalten. In diesem soll die neuere Rechtsprechung des BGH zu den Ein- und Ausbaufällen kodifiziert werden. Die Rechtsfolgen sollen dann jedoch für alle Kaufverträge gelten und nicht nur in richtlinienkomformer Auslegung nur für den Verbrauchsgüterkauf.


Die geplante Norm im Wortlaut:
„(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den erforderlichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache vorzunehmen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist auf den Aufwendungsersatz beschränkt, wenn
1. dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht oder
2. der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, dass er den Aus- und Einbau selbst vornehmen werde."

 

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0101-0200/123-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1