Auf den Chef(arzt) kommt es an

von justico.de am 24.08.2016

Wer als Patient einen chirurgischen Eingriff durch einen Chefarzt vereinbart, muss auch von diesem operiert werden. Ansonsten kann der Patient nach einer Entscheidung des BGH - Az.: VI ZR 75/15 - Schmerzensgeld verlangen - auch wenn der Eingriff de lege artis durchgeführt wurde. Die rechtfertigende Einwilligung des Patienten beziehe sich nur auf die vom Chefarzt durchgeführte Operation. Im Fall hatte ein Patient geklagt, weil ein chirurgischer Eingriff nicht wie vereinbart von dem Chefarzt, sondern von dem stellvertretenden Oberarzt durchgeführt wurde. Der Klinik sei der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens verwehrt, da er dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernisses bei ärztlichen Eingriffen widerspreche - der Patient habe eine bewusste selbstbestimmte Entscheidung für einen bestimmten Arzt getroffen. Könne nur ein anderer Arzt die notwendige Operation durchführen, so müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, ansonsten sei der Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75613&pos=0&anz=1