Anwalt verlangt 5.500 Euro pro Stunde

Gericht gibt ihm recht

von justico.de am 19.07.2016

"Anwälte dürfen nicht lügen, aber sie müssen die Wahrheit auch nicht hervorheben." - So kann man das Ergebnis eines Streites um eine anwaltliche Gebührenrechnung zusammenfassen. Ursprünglich hatte ein Anwalt seinem Mandanten eine Rechnung in Höhe von 50.000 Euro gestellt, mit einem Stundensatz in Höhe von 5.500 Euro. Dagegen wehrte sich der Mandant und klagte vor dem LG München I und erhielt insofern Recht, als der Rechnungsbetrag auf insgesamt 15.500 Euro reduziert wurde. Gegen dieses Urteil ging der Kläger in Berufung, die nun jedoch vom OLG München abgewiesen wurde. Der Kläger trug vor, dass er nicht einmal ansatzweise habe erkennen können, welche Rechnung auf ihn zukommen würde, daher sei die entsprechende Klausel im Vertrag als "überraschend" im Sinne von § 305c BGB anzusehen. Dem traten die Richter entgegen: Die Vereinbarung sei zwar "erkennbar auf eine Honorarmaximierung" angelegt, jedoch stehe die Klausel nicht irgendwo versteckt in dem Honorarvertrag, sodass es am Überraschungsmoment fehle. Darüber hinaus bestehe nicht die Pflicht, seine Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären.

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