Altersgrenze bei Prüfingenieuren -- mit 68 ist in Bayern Schluss!

BayVerfGH, Urteil vom 05.03.2013, Vf. 123-VI-11

von Life and Law am 01.10.2014

BGH Senat für Notar­sachen, Beschluss vom 17.03.2014, NotZ (Brfg) 21/13

+++ Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof +++ Starre Altersgrenzen +++ Berufsfreiheit, Art. 98, 101, 166 BV +++ Gleichbehandlungsgebot, Art. 118 BV +++ Vorlagepflicht zum EuGH, Art. 267 AEUV +++ § 7 I Nr. 4 PrüfVBau +++

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt): Der am 21.10.1943 geborene und in Bayern wohnende A wurde am 07.09.1984 vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren als Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt. Am 14.01.2010 beantragte A, über die Altersgrenze von 68 Jahren hinaus als Prüfingenieur im Freistaat Bayern anerkannt zu bleiben.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.03.2010 abgelehnt. Daraufhin erhob A Klage zum VG München mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zu verpflichten, ihn als Prüfingenieur über das 68. Lebensjahr hinaus anzuerkennen. Die Klage wurde jedoch am 26.07.2011 abgewiesen. Das VG München führte in seiner Entscheidung aus, dass nach der für Prüfingenieure maßgeblichen Vorschrift des § 7 I Nr. 4 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) vom 29.11.2007 die dem A erteilte Anerkennung mit Vollendung des 68. Lebensjahr erlösche. Ein Antrag des A auf Zulassung der Berufung wurde vom BayVGH am 21.10.2011 abgelehnt. Sowohl das VG als auch der BayVGH setzten sich in ihren Entscheidungen mit der Frage nach der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Altersgrenze auseinander.

Am 12.11.2011 verlegte A seinen Geschäftssitz von Bayern nach Hessen, nachdem ihm die dort zuständige Behörde mitgeteilt hatte, dass er nach Verlegung des Geschäftssitzes ohne neues Anerkennungsverfahren in die Liste der Prüfsachverständigen mit Geschäftssitz in Hessen eingetragen werden könne. Die entsprechende Anerkennung erlischt in Hessen erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres. A kündigte an, nach Klärung der Rechtslage seinen Geschäftssitz nach Bayern zurückverlegen zu wollen.

Am 19.12.2011 erhob A gegen das Urteil des VG München vom 26.07.2011 sowie gegen den Beschluss des BayVGH vom 21.10.2011 Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH.

Zur Begründung trägt er vor, durch die starre Altersgrenze von 68 Jahren entstehe ihm ein besonders schwerwiegender Nachteil, da er nun in der Ausübung seines Berufes auf das Bundesland Hessen beschränkt sei. Daraus resultierten Einnahmeeinbußen von 30.000,- € monatlich. Darüber hinaus sei durch die angegriffenen Entscheidungen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 I S. 2 BV i.V.m. Art. 91 BV verletzt, da die Verwaltungsgerichte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage der Vereinbarkeit von starren Altersgrenzen für Prüfingenieure mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Vorabentscheidung hätten vorlegen müssen. Eine starre Altersgrenze führe außerdem zu einer Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 98 BV i.V.m. Art. 101 BV i.V.m. Art. 166 III BV und verletze des Weiteren das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 118 I BV bzw. Art. 8 BV.

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren ist hingegen der Auffassung, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor, zumal die Altersgrenze für Prüfingenieure dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Gewährleistung der Standsicherheit von Gebäuden diene. Dies seien Aspekte der öffentlichen Sicherheit. Insofern diene die Altersgrenze einem besonders wichtigen Gemeinwohlbelang, sodass das öffentliche Interesse an der Bausicherheit das Interesse des A hinsichtlich seiner Erwerbsmöglichkeiten überwiege. Ferner sei zu bedenken, dass die Anerkenntnis als Prüfingenieur nicht aufgrund des Erreichens der Altersgrenze erloschen sei, sondern nur deshalb, weil A seinen Geschäftssitz von Bayern nach Hessen verlegt hat.

Hat die Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg?

A) Sounds

1. Die Altersgrenze des § 7 I Nr. 4 PrüfVBau dient der Standfestigkeit von Gebäuden als einem Aspekt der öffentlichen Sicherheit und damit dem Schutz der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter Leben und Gesundheit. Damit lässt sich der darin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen, selbst wenn er nicht nur die Berufsausübung betreffen, sondern einer Beschränkung der Berufswahl gleichkommen sollte.

2. Art. 86 I S. 2 BV kann grundsätzlich durch die unterlassene Vorlage eines Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt werden. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Verletzung der Vorlagepflicht in vollem Umfang zu kontrollieren und die Kontrolle an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 267 III AEUV auszurichten.

B) Problemaufriss

Ist mit 68 Jahren wirklich schon Schluss? Während viele Menschen in diesem Alter bereits ihren wohlverdienten Ruhestand genießen, gibt es andere, die ihrem Beruf aus verschiedensten Gründen gerne noch weiter nachgehen möchten. Altersgrenzen, die dies verhindern, passen da natürlich nur schlecht ins Bild.

Der Fall, dem als Aufhänger eine Urteilsverfassungsbeschwerde zum BayVerfGH zugrunde liegt, befasst sich daher im Wesentlichen damit, ob eine Altersgrenze für Prüfingenieure für Standsicherheit in (bayerische) Grundrechtspositionen eingreift und ob etwaige Eingriffe möglicherweise gerechtfertigt sind. Dabei sind neben europarechtlichen Aspekten insbesondere sicherheitsrechtliche Gesichtspunkte wie bspw. der Schutz von Leben und Gesundheit zu berücksichtigen.

Anmerkung: Neben der Entscheidung des BayVerfGH fließt in die Entscheidungsbesprechung auch die Entscheidung des BGH vom 17.03.2014 mit ein, da es dort um eine weitgehend identische Fragestellung geht -- die Grundrechtskonformität einer Altersgrenze, dort allerdings für Notare.

C) Lösung

Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof müsste zunächst zulässig sein.

Schema: Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Art. 66, 120 BV i.V.m. Art. 2 Nr. 6, 51 ff. VfGHG

I. Antragsberechtigung: Bewohner Bayerns

II. Beschwerdegegenstand

Maßnahme einer Behörde/eines Gerichts

III. Beschwerdebefugnis

  1. selbst
  2. unmittelbar
  3. gegenwärtig IV. Rechtswegerschöpfung (Art. 51 II S. 1 VfGHG) V. Frist (Art. 51 II S. 2 VfGHG) VI. Form (Art. 14 I S. 1, 51 I S. 1 VfGHG)

hemmer-Methode: Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof ähnelt stark der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG, sodass die vorliegende Entscheidung auch für Nichtbayern von Interesse ist.

1. Beschwerdeberechtigung

A ist gemäß Art. 120 BV antragsbefugt, da er nach wie vor Bewohner Bayerns ist. Dass A seinen Geschäftssitz von Bayern nach Hessen verlegt hat, ändert daran nichts, da es im Rahmen der Antragsbefugnis lediglich auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers ankommt.

2. Beschwerdegegenstand

Die Entscheidung des VG München vom 26.07.2011 und die Entscheidung des BayVGH vom 21.10.2011 stellen taugliche Beschwerdegegenstände dar, da gem. Art. 51 I S. 2 VfGHG neben Behördenentscheidungen auch gerichtliche Maßnahmen mit der Verfassungsbeschwerde überprüft werden können.

Anmerkung: Die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erfasst alle Akte öffentlicher Gewalt, also der Exekutive, Judikative und der Legislative. Die Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH nimmt hiervon alle Gesetze im materiellen Sinn aus. Diese können nicht mit einer Verfassungsbeschwerde, sondern „nur" mit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV, Art. 55 VfGHG angegriffen werden. Die Besonderheit der Popularklage liegt darin, dass der Beschwerdeführer hier gerade keine eigene Grundrechtsbetroffenheit geltend machen muss, sondern nur, dass „ein" Grundrecht -- wessen auch immer -- verletzt wird.

3. Beschwerdebefugnis

A ist auch beschwerdebefugt, da hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen subjektiven Rechten betroffen ist.

4. Rechtswegerschöpfung

Nach Art. 51 II S. 1 VfGHG ist vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der Rechtsweg zu erschöpfen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer durch Einlegung aller statthaften und zumutbaren Rechtsbehelfe versuchen muss, die Grundrechtsverletzung abzuwenden.

Im vorliegenden Fall hat A alle vorgesehenen Rechtsbehelfe erfolglos eingelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124a IV VwGO wurde vom BayVGH abgelehnt, sodass das Urteil gem. § 124a V S. 4 VwGO rechtskräftig geworden ist.

5. Form und Frist

Von der Wahrung der Zwei-Monats-Frist des Art. 51 II S. 2 VfGHG kann ebenso ausgegangen werden wie von der Beachtung der Formvorschriften der Art. 14 I S. 1, 51 I S. 1 VfGHG.

6. Rechtsschutzbedürfnis

Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob für die Verfassungsbeschwerde des A überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem dieser seinen Geschäftssitz von Bayern nach Hessen verlagert hat. Insoweit ist es zweifelhaft, ob die Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen überhaupt noch praktische Auswirkungen auf A haben kann.

Die Eintragung in die beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren geführte Liste für Prüfingenieure erlischt nach § 6 V S. 3 PrüfVBau in dem Moment, in dem A seinen Geschäftssitz nach Hessen verlegt hat. Zuständig ist für A nunmehr die Anerkennungsbehörde des Landes Hessen.

Insofern ist dem ursprünglichen Begehren des A, auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres als Prüfingenieur in Bayern anerkannt zu bleiben, die Grundlage entzogen.

Etwaige Streitigkeiten, ob ein in Hessen anerkannter Prüfingenieur auch in Bayern tätig werden darf bzw. ob eine Anerkennung nach dem 70. Lebensjahr in Hessen möglich ist, sind nicht Gegenstand der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung.

Interesse des A an einer Rückkehr?

Allerdings hat A angekündigt, seinen Geschäftssitz nach Bayern zurück verlegen zu wollen, sobald Klarheit über die Unwirksamkeit der starren Altersgrenzen besteht.

Damit wendet sich A aber letztlich direkt gegen die Bestimmung des § 7 I Nr. 4 PrüfVBau, der jedoch selbst nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und auch nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden kann. Stattdessen wäre hier eine Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV, Art. 55 VfGHG statthaft.

Außerdem müsste A nach der Rückkehr nach Bayern seine erneute Eintragung in die Liste für Prüfingenieure beantragen. Auch darin ist aber gegenüber der Ausgangsentscheidung ein neuer Streitgegenstand zu sehen, über den in einem neuen Verfahren zu befinden wäre.

Im Ergebnis kann A nicht hinreichend darlegen, ob und inwieweit er aus der angestrebten Überprüfung und Aufhebung der angegriffenen Gerichtsentscheidung noch einen Nutzen ziehen könnte. Daher fehlt es hier an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Anmerkung: Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs überzeugt in diesem Punkt nicht. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen mögen durch den Umzug des A nach Hessen erledigt sein. Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass eine Verfassungsbeschwerde trotz der Erledigung des Beschwerdegegenstands zulässig ist, wenn weiterhin ein Interesse an der Entscheidung des BVerfG vergleichbar dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 I S. 4 VwGO besteht. Im vorliegenden Fall besteht eine konkrete Wiederholungsgefahr, da mit dem angekündigten Rückzug des A nach Bayern die Rechtsfragen wieder relevant werden.

7. Zwischenergebnis

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.

II. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde könnte darüber hinaus auch unbegründet sein. Sie ist lediglich dann begründet, wenn A durch die gerichtliche Entscheidung in einem seiner Rechte aus Art. 120 BV verletzt wäre.

1. Prüfungsmaßstab bei Urteilsverfassungsbeschwerde

Da sich A im vorliegenden Fall mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, ist vorab zu klären, in welchem Umfang diese vom BayVerfGH überprüft werden können.

Grundsätzlich können nämlich gerichtliche Entscheidungen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nur in engen Grenzen überprüft werden. Insbesondere ist der Verfassungsgerichtshof keine Superrevisionsinstanz. Daher ist es nicht seine Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren.

Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr darauf beschränkt zu prüfen, ob ein Gericht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der BayVerfGH, ob maßgebliche Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden, was der Fall ist, wenn ein Gericht den Wertgehalt einer Verfassungsnorm außer Acht gelassen hat und ihre Ausstrahlwirkung in das einfache Recht verkannt hat.1

Anmerkung: Hinsichtlich der Anwendung materiellen Bundesrechts ist der Prüfungsmaßstab des BayVerfGH noch weiter eingeschränkt: Bundesrecht darf aufgrund des höheren Rangs auf keinen Fall an der Bayerischen Verfassung gemessen werden. Aber auch die Anwendung von Bundesrecht darf vom BayVerfGH nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob ein Grundrecht der BV verletzt wurde, das inhaltsgleich im Grundgesetz gewährleistet ist.2

2. Verletzung des Art. 86 I S. 2 BV

A könnte durch die angegriffene Entscheidung in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 I S. 2 BV verletzt worden sein, indem es der BayVGH unterlassen hat, den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

Anmerkung: Art. 86 I S. 2 BV entspricht Art. 101 I S. 2 GG. Unter diesem Aspekt sind die weiteren Ausführungen auch für den „Nichtbayern" von Interesse.

a) Verletzung von Art. 86 I S. 2 BV durch Nicht-Vorlage möglich?

Fraglich ist zunächst, ob das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 I S. 2 BV überhaupt durch eine unterlassene Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH verletzt werden kann.

EuGH gesetzlicher Richter, wenn Vorlagepflicht, Art. 267 III AEUV

Dies ist grundsätzlich möglich. Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 86 I S. 2 BV, wenn nicht nur ein Vorlagerecht, Art. 267 II AEUV, sondern auch eine Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV besteht.3

Da der VGH hier im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a IV VwGO mit den betreffenden Fragen konfrontiert wird und ein Nichtzulassungsbeschluss nach § 124a IV S. 4 VwGO zur Rechtskraft der Entscheidung führt, ist der VGH im Zulassungsverfahren letzte Instanz i.S.d. Art. 267 III AEUV.

Recht auf den gesetzlichen Richter nur bei willkürlicher Entscheidung verletzt

Eine Grundrechtsverletzung kann in diesem Zusammenhang jedoch nur dann bejaht werden, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird.4

Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des BayVerfGH, die Verletzung der Vorlagepflicht in vollem Umfang zu kontrollieren und die Kontrolle an der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 267 III AEUV auszurichten.5

Anmerkung: Hintergrund dieser restriktiven Kontrolle der Vorlagepflicht ist, dass es generell nicht Aufgabe der Verfassungsgerichte ist, die „Richtigkeit" einer fachgerichtlichen Anwendung des einfachen Rechts zu prüfen. Die Entscheidung des BayVerfGH liegt hier voll auf der „Linie" des BVerfG:

„Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind. Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 I S. 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. ... Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 III AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 I S. 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 III AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist."6

b) Keine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht

Ausgehend von den gerade festgelegten Kriterien ist nun zu prüfen, ob eine Verletzung des Art. 86 I S. 2 BV vorliegt.

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der BayVGH trotz der nach seiner Auffassung bestehenden Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage eine Vorlage überhaupt nicht in Erwägung gezogen hätte, obwohl er selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage gehabt hätte oder wenn er in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abgewichen wäre. Gleiches würde darüber hinaus gelten, wenn der BayVGH in sonstiger Weise den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätte.7

Der BayVGH hat sich indes in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 mit dem Einwand des A, es liege ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, auseinandergesetzt. Dabei ist er unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zu dem Ergebnis gelangt, dass die strittige Altersgrenze einen rechtmäßigen Zweck verfolgt und eine angemessene berufliche Anforderung darstellt.

Im Ergebnis hat der BayVGH das Bestehen einer europarechtlichen Problematik erkannt und dies auch in seinen Entscheidungsprozess miteinbezogen. Insoweit muss sich das Gericht keine unhaltbare Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV unterstellen lassen, sodass eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 I S. 2 BV hier ausscheidet.

3. Verletzung des Art. 101 BV

In Betracht kommt jedoch eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 101 BV.

Anmerkung: Art. 101 BV entspricht insoweit Art. 2 I GG.

a) Schutzbereich

Der Schutzbereich der Handlungsfreiheit ist im vorliegenden Fall eröffnet, da auch der wirtschaftliche und insbesondere der berufliche Bereich von diesem Grundrecht umfasst werden. Unter dem Begriff des Berufs versteht man eine erlaubte, auf Dauer angelegte und daher nicht nur vorübergehende, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundalge dienende Tätigkeit. Unter diese Definition lässt sich die Arbeit des A als Prüfingenieur ohne weiteres subsumieren.

Anmerkung: Die Bayerische Verfassung weist die Besonderheit auf, dass diese kein Grundrecht der Berufsfreiheit kennt. Insbesondere Art. 166 III BV regelt nicht die Berufsfreiheit, sondern stellt lediglich einen Programmsatz dar und verbürgt daher kein verfassungsmäßiges Recht. Insofern kann eine Verfassungsbeschwerde auf diese Vorschrift nicht gestützt werden.8 Aus diesem Grund wird die Berufsfreiheit von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 101 BV erfasst und dieser ausgelegt wie Art. 12 I GG.

b) Eingriff

Vorliegend ist auch ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 101 BV gegeben, da es dem A nach jetzigem Stand nicht mehr möglich ist, seinem Beruf als Prüfingenieur nach Vollendung des 68. Lebensjahres weiter nachzugehen.

c) Rechtfertigung

Dieser Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein, da das durch Art. 101 BV gewährleistete Grundrecht der Handlungsfreiheit unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht, Art. 98 S. 2 BV.

Zu den Gesetzen, die die Handlungsfreiheit einschränken, gehören nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern auch Gesetze im materiellen Sinn.9

Die Vorschriften, die das Grundrecht einschränken, müssen jedoch ihrerseits bestimmte Grenzen wahren, damit der Grundrechtsschutz nicht gegenstandslos wird. Insofern verbürgt Art. 101 BV nicht nur die Freiheit von ungesetzlichem Zwang, sondern setzt auch dem Normgeber selbst Schranken beim Erlass von Rechtsvorschriften, die in die Freiheits- oder Berufssphäre des Einzelnen eingreifen. Eine derartige Grenze stellt insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar.10

legitimer Zweck

Zutreffenderweise gingen das VG München und der BayVGH in ihren Entscheidungen davon aus, dass die Altersgrenze des § 7 I Nr. 4 PrüfVBau der Standfestigkeit von Gebäuden als einem Aspekt der öffentlichen Sicherheit und damit dem Schutz der besonders wichtigen Gemeinschaftsgüter Leben und Gesundheit dient. Darin ist jedenfalls ein legitimer Zweck zu sehen, mit dem sich grundsätzlich ein Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen lässt, und zwar auch dann, wenn nicht nur die Berufsausübung betroffen ist, sondern eine Beschränkung der Berufswahl anzunehmen ist.

Geeignetheit

Der in der Altersgrenze liegende Eingriff müsste jedoch auch geeignet sein, zu dem Schutz der genannten Gemeinschaftsgüter beizutragen. Dabei ist es ausreichend, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann.11

Die Altersgrenze für Prüfingenieure ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und nach medizinischen Erkenntnissen mit zunehmendem Lebensalter die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit steigt.12 Gerade bei der Tätigkeit als Prüfingenieur für Standsicherheit können sich derartige Einschränkungen in besonderer Weise bemerkbar machen, da der Prüfer neben seiner geistigen auch eine gewisse körperliche Leistungsfähigkeit aufweisen muss, um Baustellen begehen und besichtigen zu können. Daher lassen sich altersbedingt fehlerhafte Prüfungen von Gebäuden nicht ausschließen. Da dem Prüfingenieur darüber hinaus auch die Überwachung der Bauausführung obliegt, Art. 77 II S. 1 Nr. 1 BayBO, können altersbedingte Leistungseinschränkungen zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit führen.

Mithin erweist sich die Altersgrenze als geeignet, den legitimen Zweck zu fördern.

Erforderlichkeit

Die Altersgrenze müsste des Weiteren erforderlich sein. Dies wäre nicht der Fall, wenn es gleich geeignete, mildere Maßnahmen gibt.

Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit, insbesondere bei der Frage, ob eine andere Maßnahme gleich geeignet ist, kommt dem Normgeber grundsätzlich ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Daher können Maßnahmen des Normgebers nur dann beanstandet werden, wenn nach den bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Maßnahmen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar gleich wirksam sind, den Betroffenen aber gleichzeitig weniger beeinträchtigen.13 Der Normgeber darf dabei auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen14 und typisierend von einer generellen Vermutung altersbedingt beeinträchtigter Leistungsfähigkeit ausgehen.15

Einzelfallprüfung als Alternative?

Insofern stellt etwa die individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit älterer Sachverständiger kein milderes Mittel dar, da sie nicht in gleicher Weise die Gewähr dafür bietet, Mängel bei der Prüfung der Standsicherheit zu vermeiden, die dem altersbedingten Abbau der Leistungsfähigkeit von Sachverständigen geschuldet sind.16 Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine individuelle Untersuchung stets zu spät kommt. Denn im Rahmen einer derartigen Überprüfung können nur Einschränkungen festgestellt werden, die pathologisch bereits nachweisbar sind. Daher ist eine individuelle Kontrolle kein gleichwirksames Mittel, da das Risiko, dass die im Rahmen einer Untersuchung festgestellten Erkrankungen schon länger bestehen und sich bereits auf die Arbeit ausgewirkt haben, zu groß ist.

Somit erweist sich eine abstrakte Altersgrenze im Rahmen des Beurteilungsspielraums als erforderlich.

Anmerkung: Die Frage, wieweit individuelle Eignungstests gleich geeignete Maßnahmen wie abstrakte Altersgrenzen sind, hat die Gerichte in jüngerer Zeit wiederholt beschäftigt. In seinem Urteil vom 13.09.201117 hat der EuGH sich mit der Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer auseinandergesetzt. Diese erwiesen sich in dem konkreten Fall als nicht erforderlich, weil mildere Maßnahmen wie reine Beschränkungen der Tätigkeit ebenfalls ausgereicht hätten. So ist es möglich, einen Flugzeugführer ab einem bestimmten Alter nicht mehr als hauptverantwortlichen Kapitän, aber als „zweiten Mann" tätig werden zu lassen.

Auch die Entscheidungen des BVerwG vom 01.02.201218 sowie des Kammergerichts Berlin vom 29.03.201219 sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In diesen Fällen ging es um Altersgrenzen für EDV-Sachverständige im Rechnungswesen bzw. um Altersgrenzen für Trabrennfahrer. Beide Altersgrenzen tangieren, im Gegensatz zu der Altersgrenze für Prüfingenieure, nicht die öffentliche Sicherheit, sodass sie nicht mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar sind und somit auch nicht als Beleg dafür dienen können, dass Art. 101 BV in der konkreten Situation verkannt worden wäre.

Der BGH musste sich wiederholt mit der Altersgrenze für Notare nach § 48a BNotO auseinandersetzen.20 Nach dieser Regelung scheiden Notare mit 70 Jahren aus dem Dienst. Nach Auffassung des BGH ist hier maßgebend und damit legitimer Zweck für die Altersgrenze des § 48a BNotO die Sicherung einer geordneten Altersstruktur des aktiven Notariats und die Notwendigkeit, im Interesse der beruflichen Perspektive jüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen. Angesichts dieses Gesetzeszwecks versteht es sich hier von selbst, dass individuelle Leistungskontrollen kein gleich geeignetes Mittel sein können.

Angemessenheit

Die generalisierende Altersgrenze müsste auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Dabei muss die gesetzliche Regelung nach einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Maßnahme darf den Betroffenen also nicht übermäßig belasten.21

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgehen mussten, dass die Zumutbarkeitsgrenze durch die Altersgrenze überschritten ist.

Zwar macht A geltend, dass er aufgrund der Altersgrenze finanzielle Einbußen in Höhe von 30.000,- € hinnehmen muss und dass er in seiner Berufsausübung auf das Bundesland Hessen beschränkt sei.

Allerdings dient die Altersgrenze primär dem Schutz von überragenden Gütern wie Leben und Gesundheit. Hinter diesem Zweck müssen die berufliche Betätigung und die damit in Zusammenhang stehenden Verdienstmöglichkeiten eines Einzelnen zurückstehen, zumal A hier unter Umständen die Möglichkeit hat, in einem andern Betätigungsfeld, etwa als Bauingenieur oder Berater, tätig zu werden.

Die Zumutbarkeitsgrenze ist damit nicht überschritten, sodass die Altersgrenze auch angemessen ist.

Da § 7 I Nr. 4 PrüfVBau weder den zuständigen Behörden noch dem Gericht im Einzelfall einen Spielraum einräumt, ist auch die Einzelfallanwendung nicht zu beanstanden.

4. Verletzung des Art. 118 I BV

Möglicherweise ist aber der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 118 I BV (≈ Art. 3 I GG) verletzt.

Dies wäre der Fall, wenn sich eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte feststellen ließe.22

Hier kommt eine Ungleichbehandlung in Betracht, da die Altersgrenze für Prüfingenieure in Hessen auf 70 Jahre erhöht wurde.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gleichheitssatz aus Art. 118 I BV tatsächlich nur den Kompetenzträger bindet, der regelnd tätig wird. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ein Verstoß eines Rechtsaktes des Freistaates Bayern gegen Art. 118 I BV nicht damit begründet werden kann, dass ein anderes Bundesland einen solchen Rechtsakt mit anderem Inhalt erlässt. Eine Ungleichbehandlung läge vielmehr lediglich dann vor, wenn die Vergleichsfälle dem gleichen Normgeber zuzurechnen wären.

Im Übrigen sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Bundesländern gerade kennzeichnend für die föderale Struktur Deutschlands.23

Anmerkung: Art. 3 I GG verpflichtet lediglich denselben Hoheitsträger, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln. Jedes andere Ergebnis wäre eine eindeutige Verletzung des Bundesstaatsprinzips, da dann sich im vorliegenden Fall Bayern an hessischen Regelungen orientieren müsste. Das Bundesland mit der bürgerfreundlichsten Regelung würde den verbindlichen Maßstab für alle anderen Bundesländer bilden!

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 118 BV ist daher nicht gegeben.

5. Verletzung des Art. 8 BV

Eine Verletzung des Art. 8 BV scheidet ebenfalls aus. Nach Art. 8 BV besitzen alle deutschen Staatsangehörigen, die in Bayern ihren Wohnsitz haben, die gleichen Rechte und Pflichten. In Art. 8 BV ist hingegen nicht die Verpflichtung des Freistaates Bayern verankert, solche Rechte zu schaffen, die in einem anderen Bundesland bestehen.24

6. Zwischenergebnis

A ist durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht in seinen Grundrechten verletzt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet.

III. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Sie hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

D) Kommentar

(mg). Die Entscheidung des BayVerfGH überzeugt in Begründung und Ergebnis.

Zwar mag es für den Einzelnen eine schwerwiegende Veränderung darstellen, ab einem gewissen Lebensalter nicht mehr in dem jeweiligen Beruf tätig werden zu dürfen, insbesondere dann, wenn sich noch keine gesundheitlichen Einschränkungen bemerkbar machen. Andererseits gilt es, im Zusammenhang mit der Standsicherheit von Gebäuden keinerlei Risiken einzugehen, um so Gefahren für Leben und Gesundheit im Hinblick auf eine Vielzahl von Menschen abzuwehren. Insoweit erweist sich eine generelle Altersgrenze bei Prüfingenieuren für Standsicherheit aufgrund der altersbedingt zwangsläufig eintretenden Verminderung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit als unumgänglich. Ob diese Grenze bei einem Alter von 68 Jahren liegen muss, ist eine andere Frage, allerdings ist hier dem Gesetzgeber ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.

Jedenfalls sind starre Altersgrenzen immer im Lichte der konkreten Fallgestaltung zu betrachten. Gerade in Bereichen, in denen sicherheitsrechtliche Aspekte eine geringere oder keine Rolle spielen, werden die Altersgrenzen oft einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Grundrechtspositionen darstellen.

E) Zur Vertiefung

  • Zur Urteilsverfassungsbeschwerde Hemmer/Wüst, Staatsrecht I, Rn. 74 ff.

F) Wiederholungsfragen

  1. Was prüft ein Verfassungsgericht im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde?
  2. Kann das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 86 I S. 2 BV durch die Nicht-Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH verletzt werden?

  1. VerfGH vom 21.10.2008 = VerfGH 61, 237/243

  2. Ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.02.2008 = VerfGH 61, 25/29; VerfGH vom 01.06.2012

  3. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28.01.2014, 2 BvR 1561/12 u.a.

  4. Ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.04.1989 = VerfGH 42, 65/69; VerfGH vom 11.07.2011 = BayVBl 2012, 531/532; VerfGH vom 26.09.2011 Vf. 99-VI-10; BVerfG vom 06.07.2010 = BVerfGE 126, 286/315 f.

  5. VerfGH, BayVBl. 2012, 531/532; vgl. BVerfGE 126, 286/316

  6. BVerfG, Urteil vom 28.01.2014, 2 BvR 1561/12 u.a.

  7. Vgl. VerfGH, BayVBl. 2012, 531/532; VerfGH vom 26.09.2011 Vf. 99-VI-10; BVerfGE 126, 286/316 f.

  8. VerfGH vom 05.12.1997 = VerfGH 50, 272/275; VerfGH vom 30.05.2012

  9. VerfGH vom 02.07.2008 = NVwZ-RR 2008, 667/668

  10. Vgl. VerfGH vom 18.12.2007 = VerfGH 60, 234/247

  11. BVerfG vom 08.06.2010 = BVerfGE 126, 112/144

  12. Vgl. VerfGH vom 19.12.2012; vgl. auch BVerfG vom 07.08.2007 Az. 1 BvR 1941/07

  13. BVerfGE 126, 112/144 f.

  14. Vgl. BVerfG vom 23.05.2008 = NVwZ 2008, 1233

  15. Vgl. VerfGH vom 19.12.2012

  16. Vgl. OVG Bremen vom 14.09.2010

  17. NJW 2011, 3209/3212

  18. BVerwGE 141, 385

  19. NJW-RR 2012, 1382

  20. BGH, Senat für Notar­sachen, Beschluss vom 17.03.2014, NotZ (Brfg) 21/13

  21. BVerfGE 126, 112/152 f.

  22. VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/228

  23. VerfGH vom 14.02.2011 = BayVBl. 2012, 172/174; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Rn. 33 zu Art. 118 BV.

  24. Vgl. VerfGH vom 28.11.1968 = VerfGH 21, 205/210