Änderungen im Recht ab 01.01.2018

von justico.de am 04.01.2018

Zunächst ist ein neues Werkvertragsrecht zum 1.1.2018 in Kraft getreten. § 445a BGB sieht nun den sog. Lieferantenregress bei Mängeln der Kaufsache vor: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, kann dieser künftig den Verkäufer des Materials auch dann wegen infolge der Mangelbeseitigung angefallenen Aus- und Wiedereinbau-Kosten in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat. Das neue Recht gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Verträge, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden, richten sich nach bisherigem Recht.

Darüber hinaus könnt Ihr den § 103 StGB aus dem Schönfelder streichen, denn dieser ist nun endgültig weggefallen. Er stellte die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe, bei Verurteilung drohten bis zu drei Jahre Gefängnis. Er wurde gestrichen, da die normalen Strafvorschriften für Beleidigung für den Ehrschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ausreichend seien.