Zueignung (1)

Genug ist eine objektiv erkennbare Betätigung des Zueignungswillens, die sich für den objektiven, mit der Sachlage vertrauten Beobachter als eine verlässliche und unzweideutige Manifestation des Zueignungswillens darstellt.

Der gefundene Geldbeutel

Ein Passant sieht, wie ein anderer einen Geldbeutel findet und einsteckt. Der Beobachtende sieht das mit kühlem Blick (er ist eigentlich Polizist außer Dienst und somit mit solchen Dingen vertraut), er erkennt das braunlederne Portemonnaie und sieht am gierigen Blick des Unterschlagenden eindeutig, dass dieser es für sich behalten will.

Erläuterung:

=> Einstecken des Geldbeutels: objektiv erkennbar Betätigung des Zueignungswillens

=> Der beobachtende Passant (der Polizist): objektiver, mit der Sachlage vertrauter Beobachter

=> Gieriger Blick: unzweideutige Manifestation

Anmerkung: Am Beispiel sieht man auch einen typischen Fall der Abgrenzung von Diebstahl und Unterschlagung anhand des Gewahrsamsbegriffs. Wenn der Eigentümer noch Gewahrsam hätte, dann läge ein Fall des § 242 StGB vor. In den „Portemonnaie“-Fällen wird aber eine Wegnahme meist mangels Kenntnis des Eigentümers vom Lageort und somit mangels Gewahrsams verneint und deshalb § 246 StGB bejaht. Das Einstecken ist dann nicht Wegnahme in Zueignungsabsicht, sondern die Zueignung selbst.

Problem:

„Möglichkeit einer tatbestandlichen Zweitzueignung?“