Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 244 I Nr. 1b StGB

Dies sind alle Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung mit Gewalt eignen, die aber schon nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art ihrer geplanten Verwendung keine erheblichen Körperverletzungen hervorrufen und in diesem Sinne als ungefährlich bezeichnet werden können.

Das Gummihuhn in der Jackentasche und das harmlose Brecheisen

Der Dieb trägt ein Gummihuhn bei sich und will es auch im Notfall verwenden. Mit diesem hat er bei einem früheren Diebstahl in einem Autoladen einen Schlag ausgeteilt, der nur zu blauen Flecken führte. Ein anderes Mal hat er damit ausgeholt und sich so einen Verfolger vom Hals gehalten. Mit dem Huhn, weich wie es ist mit seinem großen Kopf mit dem Hahnenkamm, kann er aber niemanden wirklich verletzen. Mit dem Brecheisen in seinem Rucksack dagegen schon, dieses will er aber nur dazu verwenden, den Kassierer vor sich herzuschieben, ohne mit dem Eisen zuzuschlagen. Er lächelt ruhig, es kann an sich nichts passieren.

Erläuterung:

=> Der Schlag und die blauen Flecken: Gewalt

=> Bloßes Ausholen: Drohung mit Gewalt

=> Weiches Huhn, Kopf mit dem Hahnenkamm: objektive Beschaffenheit

=> Niemand wirklich verletzen: (nach der obj. Beschaffenheit) keine erheblichen K. hervorrufen

=> Vorsichherschieben mit dem Eisen: nach der Art der Verwendung (keine erheblichen K. hervorrufen)

=> Ruhiges Lächeln: ungefährlich

Anmerkung: Das Gummihuhn fiel hier unter Nr. 1 b, weil es noch zur Anwendung von Gewalt geeignet ist (S.: „blaue Flecken“). Wichtig ist aber, dass nicht jeder Gegenstand unter Nr. 1 b fällt: Wenn sich eine Sache weder zu Gewalt eignet noch wegen ihrer offensichtlichen Harmlosigkeit zur Drohung mit Gewalt oder zur drohenden Täuschung über ihre Gefährlichkeit (sie also auch keine „Scheinwaffe“ sein kann), dann ist Nr. 1 b nicht gegeben.