Wegnahme (1)

Erforderlich ist kein Gewahrsamsbruch, sondern nur die das Recht des Geschützten faktisch vereitelnde oder erheblich erschwerende räumliche Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers, wie er insbesondere beim Vermieterpfandrecht besteht.

Ein Wagen fährt aus dem Parkhaus ohne zu bezahlen

Der Parkhausinhaber hat ein Vermieterpfandrecht an dem Wagen, was durch einen großen Aufkleber auf jedem einfahrenden Auto deutlich gemacht wird. Weil die Schranke ausgefallen ist, kann der Wagen aus dem Parkhaus fahren und sich entfernen. Die Kameras des Parkhauses nehmen ihn nicht mehr auf, er ist aus ihrem Radius herausgefahren und um die nächste Kurve. Der Parkhausinhaber läuft noch hinterher, kann ihn aber nicht mehr einholen. Ein anderes Auto erreichte er gestern, aber nur nach langer Verfolgungsjagd.

Erläuterung:

=> Herausfahren des Wagens: Entfernung

=> Er kann ihn nicht mehr einholen: faktisch vereitelnde (Entfernung)

=> Nach langer Verfolgungsjagd: erheblich erschwerende räumliche (Entfernung)

=> Tatsächlicher Macht- und Zugriffsbereich: Parkhaus

=> Aufkleber auf dem Wagen: Vermieterpfandrecht

Anmerkung: Dies ist eine typische, aber selten erkannte Konstellation der Pfandkehr. Es besteht, wie auch bei anderen Mietverhältnissen, ein Vermieterpfandrecht am geparkten Wagen. „Parkhaus“-Fälle können auch im Zusammenhang mit § 268 StGB (dann in Konstellationen, die den Parkschein beinhalten) relevant werden.

Problem:

„Ist der Begriff der Wegnahme bei § 289 StGB deckungsgleich zu dem bei § 242 StGB?“