Waffe i.S.d. § 250 II StGB
Übliche Definition (Siehe § 224 StGB), zusätzlich: Die Waffe muss geladen und funktionsbereit sein.
Blick auf die Waffe eines Räubers, die noch im Halfter steckt
In der Trommel des Revolvers sind Patronen, die Sicherung unten am Lauf ist gelöst.
Erläuterung:
=> Patronen: Geladen.
=> Gelöste Sicherung: Funktionsbereit.
Anmerkung: Funktionsbereit ist hier natürlich nicht nur im Sinne von „entsichert“ gemeint.
Die Waffe muss im Ergebnis auch „schießen können“.