Vollrausch

Es muss feststehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt ein hochgradiger Rausch vorgelegen hat und dass aufgrund dieses Defektzustandes bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zumindest der sichere Bereich des § 21 StGB erreicht, die Schuldfähigkeit des Täters also wenigstens erheblich vermindert war.

Der Säufer

Er blickt auf die Uhr und sieht die Zeiger viermal. Er findet, recht verwirrt, seinen Haustürschlüssel nicht und tritt gegen den Briefkasten des Nachbarn, der mit einem Schloss gesichert ist und in großen Lettern die Nummer 21 StGB trägt. Er sitzt danach wie ein kleines Häufchen Elend auf seiner Türschwelle.

Erläuterung:

=> Uhr: maßgeblicher Zeitpunkt

=> Vier Zeiger statt einem: hochgradiger Rausch

=> Recht verwirrt (wegen des Rausches): aufgrund des Defektzustandes

=> Findet Haustürschlüssel nicht: nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit

=> Gesicherter Briefkasten: der sichere Bereich

=> Nummer 21: § 21 StGB

=> Kleines Häufchen Elend: wenigstens erheblich vermindert

Problem:

„Kann eine Auslegung des Rauschmerkmals nur im Zusammenhang mit der Schuldfrage erfolgen?“