Vermögensschaden

Es ist durch einen Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Vermögensverfügung zu ermitteln, ob eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird, ob das Opfer also im Ergebnis ärmer geworden ist.

Auslieferung einer Ware

Der Händler liefert eine Ware aus, im Laden hat der Kunde zuvor bezahlt, so dass Geld in die Kasse gewandert ist. Das Geld entspricht dem Wert der Ware, was der Händler durch einen Blick in die Kasse bestätigt. Auf seiner Handelstafel an der Wand, auf der ein großes Plus und ein großes Minus zu sehen sind, macht er bei beiden ein Häkchen. Er pfeift zufrieden ein Lied und wirft dem Bettler unten vor dem Fenster sogar eine Münze in seinen Hut.

Erläuterung:

=> Blick in die Kasse: Vergleich

=> Handelstafel an der Wand: Vermögensdifferenz

=> Bezahlung der Ware durch den Kunden bereits im Laden: unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent

=> Der Bettler: ärmer (geworden)

Problem:

„Wann liegt bei Fällen der bewussten Selbstschädigung des Opfers, insbesondere in den Fällen des Spendenbetrugs, ein Vermögensschaden vor?“