Ursächlichkeit des Unterlassens
Die rechtlich erwartete Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele.
Der Lebensretter
Er denkt sich (möglichst anschaulich in einer großen „Gedankenblase“): Wäre ich rechtzeitig ins Wasser gesprungen und zur ertrinkenden Person geschwommen, dann wäre sie nicht ertrunken und läge nicht am Meeresgrund, sondern wäre am Strand wieder zu sich gekommen.
Erläuterung:
=> Das Schwimmen zum Ertrinkenden: Das Hinzudenken der erwarteten Handlung
=> Die gerettete Person am Strand und nicht am Meeresgrund: Das Entfallen des tatbestandlichen Erfolgs
Problem:
„Anforderungen an die erwartete Handlung bei hypothetischer Kausalität?“