Unmittelbares Ansetzen

Der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten und objektiv unter Zugrundelegung des von ihm vorgestellten Sachverhalts zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben, die Handlung muss also unmittelbar in die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einmünden.

Der Dieb an der Tür der Villa

Er bleibt im Mondlicht an der Schwelle zur verschlossenen Tür stehen und holt sein Brecheisen aus der mitgenommenen Tasche, in der er sein Einbruchswerkzeug verwahrt. Er schiebt das Brecheisen in den Türspalt und versucht die Tür auszuhebeln. Dies misslingt, weil die Tür besonders gesichert ist. Enttäuscht verlässt er das Grundstück.

Erläuterung:

=> Die Türschwelle: Die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“

=> Das Brecheisen: Das Mittel zur Durchführung des Einbruchs: Unmittelbar

=> Das Schieben in den Türspalt: Einmünden

Anmerkung 1: Wichtig ist es sich zu verdeutlichen, dass das unmittelbare Ansetzen nach heutigem Verständnis neben der objektiven auch eine subjektive Komponente besitzt.

Anmerkung 2: In der Geschichte gelang es dem Täter nicht, die Tür zu öffnen, weil damit dargestellt werden soll, dass dies zwar augenscheinlich ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs ist, man für die Bejahung eines solchen aber immer auch ein unmittelbares Ansetzen benötigt.

Probleme:

1. „Definition des unmittelbaren Ansetzens?“

2. „Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens bei unechtem Unterlassensdelikt?“

3. „Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft?“

4. „Bestimmung des unmittelbaren Ansetzens bei mittelbarer Täterschaft?“