Unfreiwillig

Der Rücktritt stellt sich als unfreiwillig dar, wenn er durch heteronome Gründe veranlasst wird, nämlich durch Hinderungsgründe, die vom Willen des Täters unabhängig sind, unüberwindliche Hemmungen in ihm auslösen oder die Sachlage zu seinen Ungunsten so wesentlich verändern, dass er die damit verbundenen Risiken oder Nachteile nicht mehr für tragbar hält oder sie nicht in Kauf nehmen will.

Drei Geldfälscher vor dem Start der Druckerpresse

Der Erste bemerkt erst jetzt seine starke Papierallergie, die seine Arme unbeweglich macht. Er geht durch die Vordertür davon.

Der Zweite entwickelt plötzlich eine panische Phobie vor blauer Tinte und springt schreiend durch das Fenster.

Der Dritte hört die ankommende Polizei und flüchtet schnell über den Speicher.

Erläuterung:

Alle drei: Hinderungsgründe

=> Der erste: Vom Willen des Täters unabhängig (mit seinen Armen könnte er physisch nicht mehr, selbst wenn er wollte)

=> Der zweite: Unüberwindliche Hemmungen (die psychische Komponente)

=> Der dritte: Die ungünstige Sachlage (durch die Polizei), die er nicht mehr in Kauf nehmen will