Unfallbeteiligter

Dies ist jeder, dessen Verhalten nach den jeweiligen Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 5 StGB).

Anmerkung: Diese Definition lässt sich dem Gesetz entnehmen. Deshalb wurde natürlich auf Geschichte und Erläuterung verzichtet. Sie wurde aber genannt, um einen Anknüpfungspunkt für das folgende Problem zu geben.

Problem:

Gilt bei Ehegatten der grundsätzliche Verdacht, sie seien „Unfallbeteiligte?“