Unbefugt

Derjenige handelt unbefugt, der nicht durch seine Amtsstellung oder kraft anderweitiger Ermächtigung zur Vornahme der Amtshandlung berechtigt ist.

Der Polizist als Einbrecher

Er ist außer Dienst, was an seiner fehlenden Polizistenmütze zu erkennen ist. Das Formular in seiner Tasche ist falsch. Er schlägt mit seiner Diensttaschenlampe die Scheibe des Ladens ein, nimmt die Beute und läuft schnell davon.

Erläuterung:

=> Fehlende Mütze: nicht durch seine Amtsstellung (berechtigt)

=> Formular: anderweitige Ermächtigung

=> Einschlagen der Scheibe: Vornahme der Handlung