Sich oder einem Dritten verschafft

Die Tathandlung muss in der bewussten und gewollten Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer bestehen.

Die Freude des Hehlers

Der Hehler kauft die Beute vom Dieb. Er nimmt sie in die Hand und hält sie triumphierend hoch. Der Dieb reicht ihm noch einen Beutel dafür, die beiden geben sich die Hand, lachen herzlich und gehen getrennter Wege.

Erläuterung:

=> Nimmt sie in die Hand: Übernahme

=> Triumphierendes Hochhalten: tatsächliche Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken

=> Noch ein Beutel dafür: abgeleiteter Erwerb

=> Handschütteln: einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter