Sich-Bemächtigen

Jemand bemächtigt sich eines anderen Menschen, wer ihn zwecks Benutzung als Geisel physisch in seine Gewalt bringt oder eine schon bestehende Gewalt so verändert, dass es zu einer erheblichen Minderung der Geborgenheit des Opfers kommt.

Anmerkung: Wie schon BI I, 11.2 (Zu § 239b StGB). Die Minderung der Geborgenheit merkt man sich zusätzlich, bei Bedarf auch mit einem eigenen Bild (z.B.: Verstecken einer Decke; auf dem Boden schlafen; etc. ...).

Problem:

„Einschränkende Auslegung des Merkmals in Zweipersonenverhältnissen?“