Schwere körperliche Misshandlung

Hierfür ist nötig, dass vorsätzlich herbeigeführte schwere Gesundheitsschädigungen i.S.d. § 250 I Nr. 1c StGB vorliegen, ausreichend sind auch kumulativ eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Körperintegrität und besonders rohe Misshandlungen.

Auf dem Piratenschiff: Fortsetzung

Ein Gefangener humpelt mit gebrochenem Knöchel über die Planke und wird mit einem groben Stoß ins Wasser zu den Haien geschubst.

Erläuterung:

=> Das Schiff selbst: Schwere Gesundheitsschädigung (Siehe oben).

=> Der humpelnde Gefangene: Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Körperintegrität.

=> Der grobe Stoß ins Wasser: Besonders rohe Misshandlungen.

Dass beides kumulativ vorliegen muss, merkt man sich entweder von selbst oder indem man sich bewusst macht, dass sich sowohl das Humpeln als auch der Stoß beide auf der Planke ereignen, dort also kumulativ.