Sache von bedeutendem Wert
Der objektive Verkehrswert ist erforderlich, eine Höhe von mindestens 750 € muss erreicht werden.
Anmerkung: Für eine passende Geschichte siehe BT I, 29.4 (§ 315c StGB: „Fremde Sache von bedeutendem Wert“).
Der objektive Verkehrswert ist erforderlich, eine Höhe von mindestens 750 € muss erreicht werden.
Anmerkung: Für eine passende Geschichte siehe BT I, 29.4 (§ 315c StGB: „Fremde Sache von bedeutendem Wert“).