Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

Der wilde Autofahrer

Unterwegs in der Stadt. Er beachtet das Geschwindigkeitsschild nicht und weicht an der Kreuzung nur knapp einem Lastwagen aus. Dieser rammt einen Fußgänger, der daraufhin mit verletztem Bein auf dem Gehweg liegt.
Erläuterung:

Das Geschwindigkeitsschild steht für das rechtlich Relevante, das knappe Ausweichen vor dem Lkw deutet die Gefahr an. Der Zusammenstoß des Lkw mit dem Fußgänger ist der tatbestandsmäßige Erfolg (hier § 229 StGB).