Notwehrfähig

Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und jedes rechtlich anerkannte Interesse.

Anknüpfung an das Beispiel bei Angriff

Die Verteidiger auf den Zinnen kämpfen nicht nur für ihre eigenen Häuser, sondern auch für die Häuser der anderen Bürger und für die Waren der Händler. Von den Zinnen herabschauend prüfen sie, was nun beschützenswert ist.

Erläuterung:

=> Nicht nur die eigenen Häuser: dem Angegriffenen oder einem Dritten zustehendes Gut oder Interesse

=> Der prüfende Blick: rechtlich anerkannt