Nachteilszufügungsabsicht

Das meint die Absicht, durch eine der Tathandlungen (insbesondere durch die Verschlechterung der Beweislage) dem Betroffenen einen Vermögensnachteil zuzufügen.

Die gefälschte Kreditbewilligung

Der Bankkunde fälscht zuhause mit einem Farbkopierer eine Kreditbewilligung seines Sachbearbeiters. Er will zum Schalter gehen und unbedingt die Bank, auf die er seit der Kontogebührenerhöhung einen Groll hat, durch die Kreditauszahlung an sich schädigen (und stellt sich das auch lebhaft vor).

Erläuterung:

=> Vor dem Farbkopierer: eine der Tathandlungen

=> Die gefälschte Bewilligung: Verschlechterung der Beweislage

=> Die Kreditauszahlung an sich: Vermögensnachteil (für die Bank)

=> Die lebhafte Vorstellung (der Schädigung): Absicht

Anmerkung: Insbesondere bei den „Blitzer“-Fällen ist dieses Merkmal oft ein Schwerpunkt der Prüfung.