Hilfeleisten (1)

Genügend ist, dass die Tathandlung objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile zu sichern, und zwar dagegen, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden.

Das Verstecken der Beute

Die Beute wird in dem runden Eichenholzschrank verwahrt. Die Polizei klingelt zwar an der Tür, sie geht aber an dem Schrank vorbei, weil er so unauffällig ist. Die Polizei hätte die Beute mitgenommen und dem Bestohlenen umgehend wiedergegeben.

Erläuterung:

=> Verwahren der Beute: objektiv geeignet

=> Unauffälliger Schrank: Vorteile zu sichern

=> Potentielle Rückgabe durch die Polizei: dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen