Gewahrsamsbruch

Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird.

Der Kofferträger am Bahnhof läuft plötzlich davon

Er weiß, dass der Inhalt des Koffers wertvoll ist, geht einige Schritte neben dem alten Ehepaar, macht plötzlich kehrt und sucht das Weite. Die Entfernung wird ständig größer.

Die zeternde ältere Dame hebt ihren Schirm und schimpft: „Haltet den Verbrecher!“

Der ältere, fast taube Ehemann hingegen bemerkt dies alles nicht, wäre aber gewiss damit nicht einverstanden.

Erläuterung:

=> Größer werdende Entfernung: Sachherrschaft aufgehoben

=> Zeternde ältere Dame: gegen den Willen

=> Älterer Mann: ohne den Willen

Anmerkung: Die beiden Eheleute hatten im Beispiel Mitgewahrsam an dem Koffer.

1. „Besteht ein tatbestandsausschließendes Einverständnis von Kassenpersonal bezüglich Gegenständen im Einkaufswagen, die gar nicht bemerkt wurden?“

2. „Liegt beim Tanken ohne zu bezahlen ein Gewahrsamsbruch vor?“