Gemeingefährlich

Ein Tatmittel ist gemeingefährlich, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehene Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.

Giftgasanschlag auf den Politiker

Nicht nur er wird davon erfasst werden, auch die Menschen auf seiner Veranstaltung. Der Täter kann nur das Gas entweichen lassen, danach entscheiden nur noch die Gesetze der Physik über die Verteilung des Giftgases in der Luft.

Erläuterung:

=> Nicht nur er: Über das Opfer hinaus

=> Veranstaltungsteilnehmer: Unbeteiligte Dritte

=> Fehlender Einfluss des Täters auf die Gasverteilung: Nicht sicher zu beherrschen vermag

Anmerkung: Es wurde bewusst nicht die eigentlich typische Situation des sich gerade ereignenden Anschlags geschildert, um zu verdeutlichen, dass für die Erfüllung des Merkmals die bloße Gefährdungsmöglichkeit durch den Einsatz genug ist. Grund der Qualifikation ist also der Gefährdungscharakter. Zu beachten ist demgegenüber, dass im deutschen Recht anders als in anderen Rechtsordnungen das Töten mehrerer Personen ohne Erfüllung eines der in § 211 StGB geregelten Mordmerkmale grundsätzlich keinen Mord, sondern nur einen Totschlag darstellt.