Gegenwärtig (1)

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn das Umschlagen in eine Verletzung unmittelbar bevorsteht oder wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, wenn also der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann.

Beim Juwelier

Es wird eine Pistole vorgehalten, der Erpresser zählt rückwärts auf Null. Bei Null würde er zumindest mit dem Pistolengriff zuschlagen. Sein Komplize hat ein Beil und seine Hand zuckt bereits. Noch einige Zeit ohne die Beute und er wird, wie er es auch selbst ankündigt, sicher alles zerschlagen. Falls die Polizei nicht bald kommt, kann aus dem geordneten Laden schnell eine Trümmerbude werden.

Erläuterung:

=> Rückwärtszählen mit Pistole: steht unmittelbar bevor

=> Zuschlagen mit dem Pistolengriff: Umschlagen

=> Der Zuckende mit dem Beil: Schaden sicher oder höchstwahrscheinlich

=> Noch einige Zeit ohne die Beute: bei natürlicher Weiterentwicklung

=> Falls nicht bald die Polizei kommt: falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden

=> Trümmerbude: jederzeit in einen Schaden umschlagen

Anmerkung: Hier erkennt man ebenso die Nähe zur konkreten Gefahr im Polizeirecht, kann also vielleicht das dort Gelernte auch bei dieser Definition wenigstens unterstützend anwenden.