Gebrauchmachen

Von einer Urkunde wird Gebrauch gemacht, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Der Notar und das Testament: Fortsetzung

Der Notar fertigt sicherheitshalber einige Kopien an, er nimmt aber das Original und legt es auf den Tisch des Zuständigen am Nachlassgericht. Es liegt dort so nahe vor ihm, dass er nur seine Hand ausstrecken müsste. Der Zuständige ist telefonisch abgelenkt und sieht es nicht, er müsste aber nur den Kopf drehen und könnte es wahrnehmen und durchlesen.

Erläuterung:

=> Das Original auf dem Tisch (und nicht die Kopie): sie selbst (und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung)

=> Die nahe Lage: zugänglich gemacht

=> Der nicht hinsehende Kopf: Möglichkeit der Kenntnisnahme