Ernsthaftes Bemühen i.S.d. § 24 I S. 2 StGB

Ein solches als Ausdruck einer bewussten und gewollten Umkehrung des in Bewegung gesetzten Kausalgeschehens liegt vor, wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig und geeignet ist.

Der losgelassene Killerroboter

Der verrückte Professor schickt einen Killerroboter auf den Weg zur nichtsahnenden Stadt.

Als der Riese davonstapft, kommen dem alten Mann Zweifel und er bemüht sich darum, die Maschine aufzuhalten: Er tut alles in seiner Macht Stehende: Er drückt den „Zurückkehren“-Knopf auf der Fernsteuerung, es erfolgt aber keine Reaktion. Daraufhin schickt der Wissenschaftler alle seiner Abfangjäger und den Rest der selbstgebauten Armee, er kann den unbeirrt seinem Weg folgenden Roboter aber nicht mehr aufhalten. Er sucht noch auf seinen Bildschirmen nach einem weiteren Weg, findet aber keinen mehr. Der Roboter wird letztlich vor den Toren der Stadt von den ansässigen Superhelden aufgehalten, ohne dass die vergeblichen Handlungen des Professors hierzu irgendetwas beigetragen hätten.

Erläuterung:

=> Der geänderte Wille und der „Zurückkehren“-Knopf: Bewusste und gewollte Umkehrung

=> Das Lossenden der gesamten Kleinarmee: Der Täter tut alles, was notwendig und geeignet ist

=> Die Bildschirme: Aus seiner Sicht

Anmerkung: Der letzte Satz der Geschichte soll den Unterschied zum „mindestens mitursächlich“ bei der Definition von „Verhinderung der Vollendung“ darstellen. Ein zur Verhinderung des Erfolgs zumindest mitursächliches Handeln ist beim „ernsthaften Bemühen“ eben gerade nicht nötig.

Problem:

„Wieviel ernsthaftes Bemühen ist hier notwendig?“