Erlaubnisirrtum

Der Täter verkennt die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

Der übereifrige Eigentümer

Er kommt nach Hause und sieht vom der Eingangstür aus einen Einbrecher gerade das Fenster aufbrechen. Der Einbrecher bemerkt ihn und flieht. Der Eigentümer zielt mit seiner Waffe nicht etwa auf die Beine des Fliehenden, sondern hält sich irrigerweise im Rahmen der Notwehr auch für berechtigt, dem Täter sofort in den Rücken zu schießen.

Erläuterung:

Das Zielen auf den Rücken steht dafür, dass die rechtlichen Grenzen des Rechtfertigungsgrundes verkannt werden.

Wiederholung:

Der Einbrecher und das Zielen auf dessen Rücken