Erforderlich (2)

Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Betroffene sich in jeder Hinsicht selbst zu helfen vermag, wenn bereits von anderer Seite ausreichende Hilfe geleistet wird, wenn der Verunglückte schon tot ist oder wenn ein Tätigwerden nach dem vorausschauenden Urteil eines verständigen Beobachters offenbar sinnlos wäre.

Die Nichtschwimmer im See

Er schlägt wild mit den Armen um sich, und hält sich so selbst über Wasser. Vom Ufer aus will ihm trotzdem noch jemand helfen. Ein Weiterer schwimmt neben ihm ertrunken im Wasser. Ein anderer wird gerade in einer Bucht in der Nähe von einem Strudel in die Tiefe gerissen, in die die Helfer nicht ohne Hilfsmittel gelangen könnten.

Erläuterung:

=> Er hält sich selbst über Wasser: sich selbst zu helfen vermag

=> Hilfe vom Ufer: von anderer Seite ausreichende Hilfe

=> Die Leiche im Wasser: Verunglückter schon tot

=> Vom Strudel in die Tiefe gerissen: Tätigwerden offenbar sinnlos