Einverständliches Zusammenwirken

Das einverständliche Geben und Nehmen muss darauf gerichtet sein, dem Erwerber eine vom Vorbesitzer unabhängige, eigentümergleiche Verfügungs- oder Mitverfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken zu verschaffen.

Die Freude des Hehlers: Fortsetzung

Nach dem Schütteln der Hände übergab der Dieb, der dafür in seinen Rucksack griff, dem Hehler noch ein Eigentümerzertifikat, das den Hehler fälschlich als wahren Eigentümer ausweist. Er kann nun mit der Sache tun, was er will. Zunächst legt er sie in seinen Safe und wartet.

Erläuterung:

=> Übergabe einer weiteren Sache aus dem Rucksack: Geben und Nehmen

=> Falsches Eigentümerzertifikat: eigentümergleiche Verfügungsgewalt

=> Er legt die Sache in seinen Safe: zu eigenen Zwecken

Problem:

„Führt auch ein mit Willensmängeln (Täuschung oder Drohung) behaftetes Einvernehmen für den Sichverschaffenden zu § 259 I StGB?“