Eine das Leben gefährdende Behandlung

Eine solche ist gegeben, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

Nicht fangen!

Der Täter wirft eine Kiste mit Nitroglyzerin auf das Opfer, diese streift aber nur die Schulter und explodiert nicht. Das Opfer bleibt leicht verletzt stehen.

Erläuterung:

=> Der Wurf: den konkreten Umständen nach

=> Nitroglyzerin: objektiv geeignet, Leben in Gefahr zu bringen

Anmerkung: Das Opfer blieb leicht verletzt, um zu verdeutlichen, dass es auf die Verletzungshandlung und nicht auf den Verletzungserfolg ankommt.
Die Verletzungshandlung war hier nur der Wurf mit der Kiste (die daraus entstehende Schramme wird gedanklich ausgeklammert), dieser war wegen der Explosionsgefahr auch zur Gefährdung des Opfers objektiv geeignet. Die Schramme am Arm stellt den Verletzungserfolg dar und wird von demjenigen, der sich die Geschichte vorstellt, ebenso isoliert betrachtet. Die Schramme allein, eine leichte Verletzung, stellt aber keine geeignete Lebensgefährdung dar (Von Holzsplittern unter der Haut oder Ähnlichem, welches eine Blutvergiftung hervorrufen könnte, ist in der Geschichte nicht die Rede.).